Wäscheversorgung der Kreisseniorenheime und Schülerwohnheime
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dingolfing
NUTS-Code: DE22C Dingolfing-Landau
Postleitzahl: 84130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-dingolfing-landau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wäscheversorgung der Kreisseniorenheime und Schülerwohnheime
Abholung der kundeneigenen Schmutzwäsche an den einzelnen Einrichtungen, sachgemäße Aufbereitung der Wäsche, Sortierung nach Sortimenten und Anlieferung an die Einrichtungen - Lohnwäsche
Die Menge Wäsche p.a. beträgt ca. 55.000 kg
Dingolfing, Reisbach und Mengkofen
Versorgt werden die Kreisseniorenheime in Mengkofen und Reisbach (zusammen zur Zeit 127 Plätze) und die Schülerwohnheime in Dingolfing und Landau (zusammen zur Zeit 75 Plätze)
Die zu bearbeitenden Sortimente sind Bett-und Frottierwäsche und Bewohnerwäsche.
Einzelheiten entnehmen Sie den Vergabeunterlagen
Die Wäsche der einzelnen Einrichtungen ist getrennt voneinander zu behandeln und abzurechnen, es handelt sich in diesem Sinne jeweils um separate Kunden.
Bewohnerbezogene Sortierung von Bewohnerwäsche
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wäscheversorgung der Kreisseniorenheime und Schülerwohnheime
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84030
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 GWB).
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB . § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.