Rahmenvertrag über die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: VgV_2021-048
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 129521671
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuherberg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.helmholtz-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist der Kauf von Druckerverbrauchsmaterial für Einzelplatzdrucker der Hersteller KYOCERA, HP und BROTHER sowie sonstigem Druckerverbrauchsmaterial und die Lieferung frei Haus an Adressen innerhalb der BRD durch den Bieter. Es handelt sich um Laser-, Tintenstrahl- oder Thermotransferdrucker der genannten Hersteller.
Schätzung des Beschaffungsvolumens über die komplette Rahmenvertraglaufzeit von ca. [Betrag gelöscht] EUR. Hersteller Kyocera (Schätzung ca. 180 T€ / 4 Jahre), Hersteller HP (Schätzung ca. 120 T€ / 4 Jahre), Hersteller Brother (Schätzung ca. 20 T€ / 4 Jahre). Eine verbindliche Mindest- oder Maximalbestellmenge wird nicht festgelegt. Diese Menge ist nur als unverbindlich geschätzte Menge zu betrachten. Diese geschätzte Abnahmemenge wurde unter Beachtung der Bedarfsmengen der letzten Jahre (2017, 2018, 2019 und 2020) sowie den voraussichtlichen Bedarfsmengen festgelegt. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag über die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36039
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist einNachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigtwerden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, überdie Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunktdes Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keineInformation über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über dieZuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oderelektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Fristbeginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beimbetroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.