Wäschereileistungen und Mietwäsche der Heilig-Geist-Spital Stiftung Ingolstadt Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/S 028-080578
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Fechtgasse 1
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.spitalstiftung-ingolstadt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wäschereileistungen und Mietwäsche der Heilig-Geist-Spital Stiftung Ingolstadt
Textilreinigung der Bewohnerwäsche, Lagerungswäsche, Wischbezüge, Reinigungstücher sowie der Berufskleidung der Mitarbeiter und Lieferung von Flachwäsche für das Altenheim Heilig-Geist-Spital und das Pflegeheim Anna-Ponschab-Haus
Ingolstadt
Die Stiftung Heilig-Geist-Spital in Ingolstadt (Auftraggeberin) ist eine über Jahrhunderte gewachsene Einrichtung zur Unterstützung hilfebedürftiger Ingolstädter Bürger. Heute betreut die Auftraggeberin pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner in zwei verschiedenen Einrichtungen: Das Altenheim Heilig-Geist-Spital mit 138 vollstationären Pflegeplätzen in der Stadtmitte und das Pflegeheim Anna-Ponschab-Haus mit 80 vollstationären Pflegeplätzen am Ortsrand von Ingolstadt.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung von Flachwäsche sowie die Reinigung der Bewohnerwäsche, Lagerungswäsche, Wischbezüge, Reinigungstücher und Berufskleidung der Mitarbeiter. Die Abholung und Anlieferung erfolgt mindestens 2x wöchentlich an den in Abstimmung mit der Auftraggeberin festgelegten Tagen.
Der Vertrag wird zunächst für 24 Monate geschlossen und beginnt zum 01.06.2023, inklusive einer Verlängerungsoption durch einseitige Erklärung der Auftraggeberin zweimalig um jeweils 12 weitere Monate. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit 48 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wäschereileistungen und Mietwäsche der Heilig-Geist-Spital Stiftung Ingolstadt
Ort: Bad Staffelstein
NUTS-Code: DE24C Lichtenfels
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter II.1.7) einzutragende Gesamtwert der Beschaffung sowie der unter V.2.4) einzutragende Gesamtwert des Auftrages sind jeweils mit EUR 1.00 bestimmt, da sie sich aufgrund der Art der Leistung nicht abschließend feststellen lassen. Die Menge der vom Auftragnehmer zu reinigenden Wäsche ist von diversen Faktoren abhängig, sodass eine konkrete Angabe zum Gesamtbeschaffungswert bzw. -auftragswert nicht möglich ist.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.