Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung) Referenznummer der Bekanntmachung: PA-2023-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Gersthofen
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86368
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8212491-150
Fax: +49 8212491-8324
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gersthofen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung)
Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung)
Stadt Gersthofen (Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts) Rathausplatz 1 86368 Gersthofen
Ausgeschrieben wird eine betriebliche Zusatzkrankenversicherung (bKV) für die Mitarbeiter der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen als Rahmenvereinbarung.
Gefordert wird eine Gruppenversicherung mit einem "Basis"-Tarif als Grundpaket (im Folgenden: Grundpaket) mit diversen Versicherungsleistungen, die vom Bieter anzubieten sind (Mindestanforderung an die Versicherungsleistung). Darüber hinaus können vom Bieter weitere Leistungen (Zusatzbausteine) zu dem anzubietenden Grundpaket angeboten, die als Bewertungskriterium in die Angebotswertung eingehen.
Die Gruppenversicherung muss für folgende Beschäftigte / Mitarbeitende der Stadt Gersthofen gelten, soweit diese der Versicherung nicht widersprechen:
- Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag,
- Mitarbeitende in einem befristeten Arbeitsverhältnis über mindestens zwölf (12) Monate,
- Auszubildende.
Diese werden im Folgenden und in den weiteren Vergabeunterlagen als "Mitarbeitende" oder "Beschäftigte" bezeichnet. Derzeit sind dies ca. 450 Beschäftigte, die berechtigt sind.
Nicht erfasst von der Gruppenversicherung sind damit alle übrigen Beschäftigten der Stadt Gersthofen, insbesondere geringfügig Beschäftigte, Mitarbeitende in einem befristeten Arbeitsverhältnis von unter zwölf (12) Monaten oder Praktikanten.
Hinweis: Ein Anspruch des Versicherers (Auftragnehmers) auf eine Mindestanzahl an Versicherten besteht nicht.
Die angebotene Gruppenversicherung muss für alle - nach den vorgenannten Kriterien berechtigten - Beschäftigten / Mitarbeitenden der Stadt Gersthofen gelten, soweit diese der Versicherung nicht widersprechen. Dies gilt auch für künftige Beschäftigte / Mitarbeitende, die die vorgenannten Kriterien erfüllen.
Aus Gründen der Gleichberechtigung darf ein Ausschluss einzelner Beschäftigter/ Mitarbeitender der Stadt Gersthofen aus der Gruppenversicherung (z.B. aufgrund einer etwaigen (Schwer-)Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder einer Vorerkrankung etc.) nicht erfolgen.
Eine Gesundheitsprüfung darf nicht stattfinden. Darüber hinaus muss der Versicherungsschutz für die einzelnen Mitarbeitenden ab Versicherungsbeginn ohne Wartezeit zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die einzelnen Versicherungsleistungen, die unter die Gruppenversicherung fallen.
Die Betragszahlungen für die Gruppenversicherung (mit Ausnahme etwaiger vom Beschäftigten, d.h. jeweils hinzugebuchter und privat zu tragender Zusatzleistungen) werden vom Auftraggeber übernommen (arbeitgeberfinanziert), d.h. die Beitragszahlung für die Gruppenversicherung erfolgt direkt vom Auftraggeber an den Auftragnehmer - möglichst einmal jährlich. An- und Abmeldungen bei Zu- und Abgängen werden jeweils zum Jahresende (31.12.) verrechnet.
Die Gesamtkosten für die anzubietende Gruppenversicherung darf pro versicherter Person für die Leistungen des Grundpakets inkl. Zusatzbausteinen [Betrag gelöscht] EUR/Monat (brutto) nicht übersteigen (maximale monatliche Versicherungsprämie/pro Person). Die maximale monatliche Versicherungsprämie pro Person i.H.v. [Betrag gelöscht] EUR (brutto) versteht sich dabei als Preisobergrenze, die nicht überschritten werden darf. Überschreitet ein Bieter mit seinem Angebot diese Preisobergrenze, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen (Mindestanforderung an den Angebotspreis).
Die Leistungsabwicklung hinsichtlich der Versicherungsleistungen erfolgt direkt zwischen Mitarbeitenden (versicherter Person) und dem Auftragnehmer. Den Mitarbeitenden (versicherter Person) wird vom Auftragnehmer ein Versicherungsnachweis sowie Informationen zur Leistungsabwicklung zur Verfügung gestellt.
Die weiteren und detaillierten Anforderungen an die anzubietende Gruppenversicherung sind der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] zu entnehmen.
Es besteht eine Verlängerungsoption um weitere 12 Monate. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der 36-monatigen Grundlaufzeit um ein weiteres Jahr (12 Monate) zu verlängern (= einmalige Verlängerungsoption). Möchte der Auftraggeber von der Verlängerungsoption Gebrauch machen, hat er dies gegenüber dem Versicherer mindestens 12 Monate vor Ablauf der 36-monatigen Grundlaufzeit in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Zieht der Auftraggeber die Verlängerungsoption, endet der Versicherungsvertrag automatisch zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit von 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Darüber hinaus müssen folgende Leistungen durch den künftigen Auftragnehmer angeboten werden, die von den unter die Gruppenversicherung fallenden Beschäftigten lediglich optional - jedoch, wie beschrieben, ggf. gegen gesonderte Beitragszahlung des Beschäftigten - in Anspruch genommen werden können:
- Optionale Fortführung des Versicherungsschutzes: Möglichkeit der Fortführung des Versicherungsschutzes nach Renteneintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten.
- Optionale Absicherung von Angehörigen gegen Beitragszahlung durch den Beschäftigten: Es muss die Möglichkeit zur arbeitnehmerfinanzierten Absicherung von Angehörigen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder) zu den Konditionen der bKV bestehen. Die Beitragszahlung für die optionale Angehörigenabsicherung erfolgt in diesen Fällen durch den Beschäftigten und nicht durch den Auftraggeber.
- Optionale Absicherung weiterer Zusatzleistungen (Zusatzabsicherung durch Aufstockung des Leistungsumfangs) gegen Beitragszahlung durch den Beschäftigten: Es muss die Möglichkeit zur arbeitnehmerfinanzierten Absicherung weiterer Zusatzleistungen bestehen. Die Beitragszahlung erfolgt in Fällen einer optionalen Zusatzabsicherung durch den Beschäftigten und nicht durch den Auftraggeber.
Hinweis zum Maximalen Auftragsvolumen (Höchstwert):
Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) der in diesem Vergabeverfahren gegenständlichen Rahmenvereinbarungen beträgt insgesamt [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Das maximale Auftragsvolumen ist der Höchstwert aus der Rahmenvereinbarungen seitens des Auftraggebers in Summe einseitig beauftragter Leistungen.
Beauftragte Leistungen sind einerseits diejenigen Leistungen, die unmittelbar durch Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne gesonderten Einzelauftrag vom Auftraggeber beim Auftragnehmer beauftragt werden.
Beauftragte Leistungen sind andererseits diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch Einzelabrufe während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal einseitig von dem Auftragnehmer abrufen darf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung)
Postanschrift: Maximilianstraße 53
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81537
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 892160-8888
Fax: +49 892160-8001
Internet-Adresse: www.versicherungskammer-bayern.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A61WF
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.