Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung) Referenznummer der Bekanntmachung: PA-2023-1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Gersthofen
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86368
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8212491-150
Fax: +49 8212491-8324
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gersthofen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung)
Beschaffung einer Betrieblichen Zusatzkrankenversicherung (bKV) für Mitarbeitende der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen (Rahmenvereinbarung)
Stadt Gersthofen (Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts) Rathausplatz 1 86368 Gersthofen
Ausgeschrieben wird eine betriebliche Zusatzkrankenversicherung (bKV) für die Mitarbeiter der Stadt Gersthofen in Form einer Gruppenversicherung mit diversen Versicherungsleistungen als Rahmenvereinbarung.
Gefordert wird eine Gruppenversicherung mit einem "Basis"-Tarif als Grundpaket (im Folgenden: Grundpaket) mit diversen Versicherungsleistungen, die vom Bieter anzubieten sind (Mindestanforderung an die Versicherungsleistung). Darüber hinaus können vom Bieter weitere Leistungen (Zusatzbausteine) zu dem anzubietenden Grundpaket angeboten, die als Bewertungskriterium in die Angebotswertung eingehen.
Die Gruppenversicherung muss für folgende Beschäftigte / Mitarbeitende der Stadt Gersthofen gelten, soweit diese der Versicherung nicht widersprechen:
- Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag,
- Mitarbeitende in einem befristeten Arbeitsverhältnis über mindestens zwölf (12) Monate,
- Auszubildende.
Diese werden im Folgenden und in den weiteren Vergabeunterlagen als "Mitarbeitende" oder "Beschäftigte" bezeichnet. Derzeit sind dies ca. 450 Beschäftigte, die berechtigt sind.
Nicht erfasst von der Gruppenversicherung sind damit alle übrigen Beschäftigten der Stadt Gersthofen, insbesondere geringfügig Beschäftigte, Mitarbeitende in einem befristeten Arbeitsverhältnis von unter zwölf (12) Monaten oder Praktikanten.
Hinweis: Ein Anspruch des Versicherers (Auftragnehmers) auf eine Mindestanzahl an Versicherten besteht nicht.
Die angebotene Gruppenversicherung muss für alle - nach den vorgenannten Kriterien berechtigten - Beschäftigten / Mitarbeitenden der Stadt Gersthofen gelten, soweit diese der Versicherung nicht widersprechen. Dies gilt auch für künftige Beschäftigte / Mitarbeitende, die die vorgenannten Kriterien erfüllen.
Aus Gründen der Gleichberechtigung darf ein Ausschluss einzelner Beschäftigter/ Mitarbeitender der Stadt Gersthofen aus der Gruppenversicherung (z.B. aufgrund einer etwaigen (Schwer-)Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder einer Vorerkrankung etc.) nicht erfolgen.
Eine Gesundheitsprüfung darf nicht stattfinden. Darüber hinaus muss der Versicherungsschutz für die einzelnen Mitarbeitenden ab Versicherungsbeginn ohne Wartezeit zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die einzelnen Versicherungsleistungen, die unter die Gruppenversicherung fallen.
Die Betragszahlungen für die Gruppenversicherung (mit Ausnahme etwaiger vom Beschäftigten, d.h. jeweils hinzugebuchter und privat zu tragender Zusatzleistungen) werden vom Auftraggeber übernommen (arbeitgeberfinanziert), d.h. die Beitragszahlung für die Gruppenversicherung erfolgt direkt vom Auftraggeber an den Auftragnehmer - möglichst einmal jährlich. An- und Abmeldungen bei Zu- und Abgängen werden jeweils zum Jahresende (31.12.) verrechnet.
Die Gesamtkosten für die anzubietende Gruppenversicherung darf pro versicherter Person für die Leistungen des Grundpakets inkl. Zusatzbausteinen [Betrag gelöscht] EUR/Monat (brutto) nicht übersteigen (maximale monatliche Versicherungsprämie/pro Person). Die maximale monatliche Versicherungsprämie pro Person i.H.v. [Betrag gelöscht] EUR (brutto) versteht sich dabei als Preisobergrenze, die nicht überschritten werden darf. Überschreitet ein Bieter mit seinem Angebot diese Preisobergrenze, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen (Mindestanforderung an den Angebotspreis).
Die Leistungsabwicklung hinsichtlich der Versicherungsleistungen erfolgt direkt zwischen Mitarbeitenden (versicherter Person) und dem Auftragnehmer. Den Mitarbeitenden (versicherter Person) wird vom Auftragnehmer ein Versicherungsnachweis sowie Informationen zur Leistungsabwicklung zur Verfügung gestellt.
Die weiteren und detaillierten Anforderungen an die anzubietende Gruppenversicherung sind der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] zu entnehmen.
Es besteht eine Verlängerungsoption um weitere 12 Monate. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der 36-monatigen Grundlaufzeit um ein weiteres Jahr (12 Monate) zu verlängern (= einmalige Verlängerungsoption). Möchte der Auftraggeber von der Verlängerungsoption Gebrauch machen, hat er dies gegenüber dem Versicherer mindestens 12 Monate vor Ablauf der 36-monatigen Grundlaufzeit in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Zieht der Auftraggeber die Verlängerungsoption endet der Versicherungsvertrag automatisch zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit von 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die unter "Beschreibung der Verlängerungen" enthaltenen Angaben zur Verlängerungsoption gelten entsprechend für die hier abgefragte "Beschreibung der Optionen".
Darüber hinaus müssen folgende Leistungen durch den künftigen Auftragnehmer angeboten werden, die von den unter die Gruppenversicherung fallenden Beschäftigten lediglich optional - jedoch, wie beschrieben, ggf. gegen gesonderte Beitragszahlung des Beschäftigten - in Anspruch genommen werden können:
- Optionale Fortführung des Versicherungsschutzes: Möglichkeit der Fortführung des Versicherungsschutzes nach Renteneintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten.
- Optionale Absicherung von Angehörigen gegen Beitragszahlung durch den Beschäftigten: Es muss die Möglichkeit zur arbeitnehmerfinanzierten Absicherung von Angehörigen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder) zu den Konditionen der bKV bestehen. Die Beitragszahlung für die optionale Angehörigenabsicherung erfolgt in diesen Fällen durch den Beschäftigten und nicht durch den Auftraggeber.
- Optionale Absicherung weiterer Zusatzleistungen (Zusatzabsicherung durch Aufstockung des Leistungsumfangs) gegen Beitragszahlung durch den Beschäftigten: Es muss die Möglichkeit zur arbeitnehmerfinanzierten Absicherung weiterer Zusatzleistungen bestehen. Die Beitragszahlung erfolgt in Fällen einer optionalen Zusatzabsicherung durch den Beschäftigten und nicht durch den Auftraggeber.
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der interessierte Wirtschaftsteilnehmer in seinem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der interessierte Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Vergabeleitfaden geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer ) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der sich die Eignung leiht, hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
3. Maximales Auftragsvolumen (Höchstwert):
Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) der in diesem Vergabeverfahren gegenständlichen Rahmenvereinbarungen beträgt insgesamt [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Das maximale Auftragsvolumen ist der Höchstwert aus der Rahmenvereinbarungen seitens des Auftraggebers in Summe einseitig beauftragter Leistungen.
Beauftragte Leistungen sind einerseits diejenigen Leistungen, die unmittelbar durch Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne gesonderten Einzelauftrag vom Auftraggeber beim Auftragnehmer beauftragt werden.
Beauftragte Leistungen sind andererseits diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch Einzelabrufe während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, maximal einseitig von dem Auftragnehmer abrufen darf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- weder das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat eine entsprechende Eigenerklärung gemäß den vorstehenden Kapitel 2.1, 2.2 und 2.3 abzugeben und für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem interessierten Wirtschaftsteilnehmer wird es freigestellt, bereits bei Abgabe seines Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.
3. Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder anderer geeigneter Nachweis zur erlaubten Berufsausübung (z. B. Gewerbeanmeldung)
Gefordert wird von dem interessierten Wirtschaftsteilnehmer, jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und jedem eignungsverleihenden Unterauftragnehmer der Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister bzw. einem vergleichbaren Register als geeigneter Nachweis zur erlaubten Berufsausübung.
Für interessierte Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland gilt dabei: Sofern das Unternehmen eintragungspflichtig im Handelsregister ist, ist mit dem Angebot ein aktueller Handelsregisterauszug (am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate) in Kopie einzureichen.
4. Eigenerklärung Zulassung als Krankenversicherer in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Gefordert wird einen Eigenerklärung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers / jedem Mitglied der Bietergemeinschaft (Versicherungsunternehmen), dass er ein in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Versicherer (Krankenversicherer) zum Betreiben einer Krankenversicherung in Deutschland (BRD) ist.
Der Bieter / die Bietergemeinschaft ist im Auftragsfall verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Änderungen, d.h. insbesondere den Verlust der Zulassung durch die BaFin unverzüglich anzuzeigen.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben und für diese Erklärung die Anlage 344 "Erklärung Zulassung BaFin" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
1. Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein des Versicherungsunternehmens) über eine bestehende Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers mit einer Deckungssumme von mindestens jeweils
- [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
- [Betrag gelöscht] EUR für sonstige Schäden
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle eines diese Anforderungen nicht erfüllenden Versicherungsschutzes [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], hat der Bieter eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall das Versicherungsunternehmen mit dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss, eine Versicherung abschließt oder anpassen wird, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bewerber- / Bietergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
2. Jahresumsatz in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich (Betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen)
Eigenerklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich (Betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz (netto) in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich (Betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen) in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR in Summe, d.h. insgesamt für die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre:
Beispiel für einen ausreichenden Jahresumsatz (netto) in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich (Betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen) in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren
- Letztes geprüftes Geschäftsjahr: [Betrag gelöscht] EUR (netto);
- Vorletztes geprüftes Geschäftsjahr: [Betrag gelöscht] EUR (netto);
- Drittletztes geprüftes Geschäftsjahr: [Betrag gelöscht] EUR (netto).
1. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 205 "Haftpflichtversicherung" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
2. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an den Jahresumsatz (netto) in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich (Betriebliche Krankenversicherungsleistungen).
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 208 "Unternehmensjahresumsatz" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
1. Unternehmensbezogene Referenzprojekte
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens drei (3) unternehmensbezogene Referenzprojekte und maximal fünf (5) unternehmensbezogene Referenzprojekte in Form einer Liste anzugeben über früher ausgeführte vergleichbare Dienstleistungen (betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen).
Als vergleichbar werden erbrachte Dienstleistungen angesehen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die "Betriebliche Zusatzkrankenversicherung für Mitarbeitende
- im öffentlichen Dienst (insbesondere von Kommunen)
oder
- in einem Unternehmen
mit jeweils mindestens 400 Versicherten in Form von Gruppenversicherungen" zum Gegenstand haben.
Je unternehmensbezogenem Referenzprojekt ist dabei jeweils anzugeben:
- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- Projektbezeichnung über früher ausgeführte vergleichbare Dienstleistungen (betriebliche Zusatzkrankenversicherungsleistungen);
- Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);
- Erbringungszeitraum jeweils unter Angabe eines Datums für den tatsächlichen Beginn (TT.MM.JJJJ) und das Ende (TT.MM.JJJJ) der betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen;
Bei der Angabe des Erbringungszeitraums ist Folgendes zu beachten:
Anzugeben ist ein Datum für den Beginn (TT.MM.JJJJ) und das Ende (TT.MM.JJJJ) der betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen.
Die Laufzeit der Leistungserbringung muss zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zu Angebotsabgabe mindestens zwölf (12) Monate der kontinuierlichen betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen betragen haben.
Der tatsächliche Beginn der betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen kann dabei auch vor dem 01.01.2020 liegen.
- Auftragswert (vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR netto)
Bei der Angabe des Auftragswerts ist Folgendes zu beachten:
Auftragswert als die vereinnahmte Vergütung des Unternehmens in EUR (netto) für die im Rahmen des benannten Referenzprojekts erbrachten betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen von dem tatsächlichen Beginn an der betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen bis zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren.
- öffentlicher oder privater Empfänger (Name des Auftraggebers).
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe mehr als 36 Monate beträgt.
Die Referenzprojekte sind - was den Erbringungszeitraum anbelangt - nur dann geeignet, wenn über den Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren die betrieblichen Zusatzkrankenversicherungsleistungen mindestens zwölf (12) Monate kontinuierlich erbracht wurden [Mindestanforderungen].
Kann ein interessierter Wirtschaftsteilnehmer nicht mindestens drei (3) unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die diese Mindestanforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Angebots.
Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3) unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
2. Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines interessierten Wirtschaftsteilnehmers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Unternehmensbezogene Referenzen
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag geschlossen.
2. Datenschutz
2.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere
- zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen;
- zur Beantwortung von Bieterfragen;
- zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen;
- zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit
- zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen;
- zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung);
- zu Dokumentationszwecken;
- zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung;
- zu Kommunikationszwecken.
Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben.
2.2 Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden - soweit dies erforderlich ist - weitergegeben an
- das Bundesamt für Justiz zur Einholung von Gewerbezentralregister-Auskünften gem. § 150a Gewerbeordnung
- das Bundeskartellamt wegen der Einsicht in das Wettbewerbsregister
- Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen
- beauftragte externe Dienstleister (z. B. Projektsteuerer, Planungs- bzw. Ingenieurbüros, Ausschreibungsdienstleister, u. ä.)
- Teilnehmer von Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
- die Fachabteilung zur Prüfung der eingegangenen Angebote und Erteilung des Zuschlags
- an die zuständige Nachprüfungsstelle, Vergabekammer bzw. Rechtsanwälte/ Gerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten
Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln.
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
4. Mindestlohngesetz (MiLoG)
Der Bieter hat im Auftragsfall und während der Vertragslaufzeit die einschlägigen Vorschriften zum Mindestlohn einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister in der aktuell gültigen Fassung anzufordern.
5. Erklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Bieter und - soweit relevant - das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
auf der Vergabeplattform DTVP
Bieter dürfen bei der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6QRC
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.