Verpflegung für städtische Gemeinschaftsunterkünfte im Bereich der Stadt Landshut Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-036
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 147-470134)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Luitpoldstraße 29
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Roedl, Thomas
E-Mail:
Telefon: +49 871/88-1315
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landshut.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verpflegung für städtische Gemeinschaftsunterkünfte im Bereich der Stadt Landshut
Rahmenvertrag für Verpflegung im städtischen Erstversorgungszentrum in der Siemensstraße 15b in 84030 Landshut (Los 1) sowie in der städtischen Wohngemeinschaft für Flüchtlinge in der Klötzlmüllerstraße 140 in 84034 Landshut (Los 2)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/e4c0015c-003a-49f3-8cf2-2ef4305bfaee
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/11acf149-7e2d-478e-8065-d644a8d09a66
Tag: 30.08.2023
Ortszeit: 23:59
Tag: 05.09.2023
Ortszeit: 23:59
Tag: 30.08.2023
Ortszeit: 23:59
Tag: 05.09.2023
Ortszeit: 23:59
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).