Wartungs- und Betriebsunterstützungsleistungen für CISCO-Infrastruktur Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.n-ergie.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungs- und Betriebsunterstützungsleistungen für CISCO-Infrastruktur
Ziel des hier beschriebenen Vorhabens ist die wirtschaftliche Sicherstellung des Weiterbetriebs und der Erweiterung der bestehenden betrieblichen Infrastruktur.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Vergabe, hat insbesondere folgenden Umfang: 1. Hard- und Software-Wartungsverträge für bestehende Cisco-Komponenten2. Managed-Service Individualleistungen3. Projektunterstützung in Form eines Dienstleistungskontingents Die Rahmenvereinbarung soll konzernweite Gültigkeit haben, so dass auch andere Bereiche des Konzerns darauf zugreifen können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hautzenberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 945051
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird(§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
Bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.