Beschaffung von Betriebsleistungen für Impfzentren und mobile Impfteams Referenznummer der Bekanntmachung: Landratsamt Starnberg_100_0001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Starnberg
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82319
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lk-starnberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Betriebsleistungen für Impfzentren und mobile Impfteams
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Beschaffung von Betriebsleistungen für Impfzentren und mobile Impfteams im Wege einer Rahmenvereinbarung mit einem Rahmenvertragspartner.
Landratsamt Starnberg Körperschaft des öffentlichen Rechts Strandbadstraße 2 82319 Starnberg
Der öffentliche Auftraggeber wird eine Rahmenvereinbarung [Anlage 904] mit einem Unternehmen (Auftragnehmer) abschließen, welches in Einzelaufträgen den Impfbetrieb ausführt und mobile Impfteams einsetzt.
Der Auftragnehmer hat den Betrieb des Impfzentrums und den Einsatz von mobilen Impfteams zu führen; eine Aufteilung von stationären und mobilen Impfteams erfolgt nicht.
Das maximale Auftragsvolumen beträgt insgesamt 354.960 Verimpfungen im Landkreis Starnberg bis zum 31.12.2023.
Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem (1)
Rahmenvertragspartner auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage 904] mit einer Grundlaufzeit bis zum 31.12.2022 mit der einseitigen Option einer Verlängerung um jeweils drei (3) Monate mit einer maximalen Laufzeit bis zum 31.12.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Betriebsleistungen für Impfzentren werden dringend benötigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6ELW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.