Vergabe von Personenbeförderungsleistungen nach § 42 PBefG (Anruf-Sammel-Taxi)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-schwandorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen nach § 42 PBefG (Anruf-Sammel-Taxi)
Als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt der Landkreis Schwandorf mit Wirkung zum 01.04.2023 die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Verkehrsleistungen im Landkreis Schwandorf mit einer Dauer von maximal 10 Jahren zur Durchführung eines Anruf-Sammel-Taxi-Verkehrs nach § 42 PBefG nach den in der Anlage befindlichen Vorgaben.
Es erfolgt eine Vergabe als Gesamtleistung der 6 Anruf-Sammel-Taxi-Linien.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Landkreis Schwandorf
Als zuständiger Aufgabenträger beabsichtigt der Landkreis Schwandorf mit Wirkung zum 01.04.2023 die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Verkehrsleistungen im Landkreis Schwandorf mit einer Dauer von maximal 10 Jahren zur Durchführung eines Anruf-Sammel-Taxi-Verkehrs nach § 42 PBefG nach den in der Anlage befindlichen Vorgaben.
Es erfolgt eine Vergabe als Gesamtleistung der 6 Anruf-Sammel-Taxi-Linien.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Der Vertrag beinhaltet die Option einer jährlichen Kündigung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=258106
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Abschnitt IV: Verfahren
Landratsamt Schwandorf
E53
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf
Vergabestelle
Abschnitt VI: Weitere Angaben
30.11.2031
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 134 Abs. 2 GWB – Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder er Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer(§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.