Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession über Planung, Bau und Betrieb eines Gigabit-Netzes in den Gemeinden Eggenfelden, Hebertsfelden, Mitterskirchen, Postmünster, Wurmannsquick und Zeilarn
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eggenfelden
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Postleitzahl: 84307
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.eggenfelden.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.eggenfelden.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession über Planung, Bau und Betrieb eines Gigabit-Netzes in den Gemeinden Eggenfelden, Hebertsfelden, Mitterskirchen, Postmünster, Wurmannsquick und Zeilarn
Der Auftraggeber führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines ultraschnellen NGA-Netzes realisieren kann, in Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Vergabeverordnung -VgV) ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren gemäß der "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15.06.2015" („NGA- Rahmenregelung“, Anlage 30) sowie der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 03.07.2018, zuletzt überarbeitet am 18.08.2020 (nachfolgend „RL BMVI“ genannt, Anlage 29).
Gemeinden Eggenfelden, Hebertsfelden, Mitterskirchen, Postmünster, Wurmannsquick und Zeilarn
Beim Ausbaugebiet handelt es sich um weiße NGA-Flecken i.S.d. RL BMVI (Anlage 29), welche der Konzessionsnehmer mit einem Gigabit-Netz ausbauen soll. Dabei sind für alle Teilnehmer (Gebäude, da die Bundesförderung gem. Anlage 29, Fußnote 4 der RL BMVI auf die Förderung bis zur Gebäudeinnenwand beschränkt ist) im Ausbaugebiet zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/s im Download und 200 Mbit/s im Upload zu gewährleisten, wobei erhebliche neue Investitionen (gem. Fußnote 5 der RL BMVI [Anlage 29]) im Ausbaugebiet zu tätigen sind.
Der Konzessionsnehmer errichtet und betreibt die dazu erforderliche passive Netzinfrastruktur (Tiefbauleistungen, Leerrohre mit Kabel sowie zugehörige Komponenten einschließlich Schächte, Verteiler und Anschlusseinrichtungen) zur Versorgung des Ausbaugebietes. Durch den Konzessionsnehmer erfolgen weiterhin die fachgerechte Planung und betriebsbereite Bereitstellung weiterer Komponenten und der aktiven Technik zur Erschließung aller technisch ausbaubaren oder im Zuge der Maßnahme neu zu errichtenden Verteiler oder gleichwertiger Gigabit-Komponenten im Ausbaugebiet.
In Anlage befinden sich die relevanten Unterlagen, bestehend insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), dem Muster zur Ausweisung der Wirtschaftlichkeitslücke (Anlage 2), einer kartenmäßigen Darstellung des Ausbaugebietes (Anlagen 3-4), den Adresslisten (Anlagen 5-10), sowie dem Muster- Kooperationsvertrag (Anlage 21). Die genauen Anforderungen an die geforderte Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Der Auftraggeber beabsichtigt, dem selektierten Konzessionsnehmer einen Investitionszuschuss zu gewähren, der die Wirtschaftlichkeitslücke abdeckt („Wirtschaftlichkeitslückenförderung“) falls hierzu Bedarf besteht. Den Bedarf haben die Konzessionsnehmer detailliert in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster anhand einer Kalkulation über einen Zeitraum von sieben Jahren nachzuweisen. Der Investitionszuschuss wird nur vorbehaltlich des Erhalts eines entsprechenden Förderbescheides durch die Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 zugesagt.
Die einzureichenden Angebote müssen unter anderem Angaben über die technische Umsetzung, die zu erreichenden Bandbreiten sowie die Erweiterungsmöglichkeiten der Breitbandlösungen hinsichtlich räumlicher Erweiterung und zukünftiger Erhöhung der Bandbreiten enthalten Die verbindlichen Mindestanforderungen an ein wirksames Angebot ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
In dem von dem Konzessionsnehmer mit dem Auftraggeber abzuschließenden Kooperationsvertrag (Anlage 21) verpflichtet sich der Konzessionsnehmer, das geförderte Gigabit-Netz im Ausbaugebiet für die Dauer von mindestens 7 Jahren Mindestbetriebsdauer zu betreiben.
Für den Zeitraum von mindestens sieben Jahren hat sich der Konzessionsnehmer zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zuganges zu den errichteten Infrastrukturen auf Vorleistungsebene zu verpflichten. Dies umfasst insbesondere den Zugang zu Leerrohren sowie zum Kabelverzweiger, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Kriterium: Einsatz alternative Verlegemethoden
Aufhebung bei Unwirtschaftlichkeit: Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausschreibung bei Überschreitung einer Wirtschaftlichkeitslücke von [Betrag gelöscht] EUR wegen Unwirtschaftlichkeit aufzuheben.
Bieterfragen:
Bieterfragen sind bis 10 Tage vor Ablauf des Schlusstermins nach IV.2.2.) zulässig.
Bindefrist:
Bindefrist für das Angebot ist der 31.12.2021.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.telekom.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der zu vergebende Auftrag wird als Dienstleistungskonzession eingestuft. Das Verfahren folgt den von der EU-Kommission in der Mitteilung vom 23.6.2006 (ABl. EU 2006/C 179/02) aufgestellten primärrechtlichen Grundsätzen, die auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gelten. Die Auswahl des Zuschlagsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) oder der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung. Gleichwohl soll sich die Ausschreibung der Dienstleistungskonzession an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung orientieren. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, selbst wenn in dieser Bekanntmachung Begriffe wie „Auftrag“, „Teilnahmeantrag“ etc. verwendet werden.
Der Bieter soll mit dem Teilnahmeantrag ein Angebot zur Herstellung einer Breitbandversorgung einreichen, welches eine detaillierte Kalkulation des geforderten Zuschusses über einen Zeitraum von 7 Jahren als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs beinhaltet. Ein Angebot über den Aufbau und Betrieb eines Gigabit-Netzes in FTTB/FTTH-Struktur hat den Netzabschluss beim Kunden mit zu umfassen; entsprechend sind die Investitionskosten bis einschließlich Netzabschluss (Hausanschluss und Anschlusseinrichtung) in der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigungsfähig. Für die Wirtschaftlichkeitslücke haben die Teilnehmer das bereit gestellte Muster zu verwenden und vollständig auszufüllen (Anlage 2).
Mit der Abgabe der Teilnahmeunterlagen Angebots erklärt sich der Wirtschaftsteilnehmer bereit, dass das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens (Vergabeentscheidung) auf der Bundesplattform www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht wird.
Das Angebot hat sämtliche im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Anlage 27) an den Auftraggeber enthaltenen Vorgaben inklusive der Nebenbestimmungen (Anlagen 28-43) einzuhalten und umzusetzen. Die Nichteinhaltung einer Vorgabe kann zum sofortigen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren führen. Im Übrigen gelten die Mindestbedingungen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" (Anlage 28) und der NGA-Rahmenregelung (Anlage 30) sowie der Kofinanzierungsrichtline Bayern (Anlage 43).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).
Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html