WAF I - Neubau Studentenwohnanlage in Freising 1.BA
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80802
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.studentenwerk-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
WAF I - Neubau Studentenwohnanlage in Freising 1.BA
Ersatzvornahme Landschaftsbauarbeiten
Freising
Erweiterung der Wohnanlage für Studierende an der Giggenhauser Straße in Weihenstephan - Objektplanung für Freianlagen 2013
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Objektplanung für Freianlagen HOAI 2013
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Ort: München
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Freising
Aufgrund der Insolvenz der ausführenden Garten- und Landschaftsbaufirma wurde eine Ersatzvornahme für die noch auszuführenden Restleistungen und die Mängelbeseitigung notwendig. Der AN erstellt hierfür das Leistungsverzeichnis, wirkt bei der Vergabe mit und übernimmt im Rahmen der späteren Ausführung die Objektüberwachung. Das heißt, er bearbeitet für im Rahmen des verbliebenen Leistungsumfangs die LPH 6 - 8.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Aufgrund der Insolvenz der ausführenden Garten- und Landschaftsbaufirma wurde eine Ersatzvornahme für die noch auszuführenden Restleistungen und die Mängelbeseitigung notwendig. Der AN erstellt hierfür das Leistungsverzeichnis, wirkt bei der Vergabe mit und übernimmt im Rahmen der späteren Ausführung die Objektüberwachung. Das heißt, er bearbeitet für im Rahmen des verbliebenen Leistungsumfangs die LPH 6 - 8.
Eine gesonderte Ausschreibung und Beauftragung der Leistungen an anderweitige Ingenieurbüros würde zusätzliche nicht nötige Schnittstellen und Kosten bilden.