ÖPNV - Linien 7122 und 7123
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regen
NUTS-Code: DE229 Regen
Postleitzahl: 94209
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-regen.de
Abschnitt II: Gegenstand
ÖPNV - Linien 7122 und 7123
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen auf den Linien 7122 und 7123 im Landkreis Regen
Landkreis Regen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen auf den Linien 7122 (Drachselsried – Teisnach) und 7123 (Bodenmais – Teisnach) im Landkreis Regen.
Die Betriebsaufnahme hat am 01.12.2022 (Linie 7122) bzw. am 16.12.2022 (Linie 7123) zu erfolgen. Betriebsende ist jeweils am 31.08.2023.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht am Fahrplan Zu-, Ab- und Umbestellungen vorzunehmen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres zum Vorgenannten regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Bodenmais
NUTS-Code: DE229 Regen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aus technischen Gründen muss ein Wert des Auftrags angegeben werden. Es wurde ein Phantasiewert als Platzhalter angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).