MPI für Biophysik, Sanierung Betonfassade Institutsgebäude: Objektplanung LPH 2-9 Referenznummer der Bekanntmachung: Z.BIOP.A.000314.VgV.OBJ.2323
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
MPI für Biophysik, Sanierung Betonfassade Institutsgebäude: Objektplanung LPH 2-9
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind Architektenleistungen aus dem Bereich der Objektplanung gemäß §§ 33 ff HOAI 2021.
Die Kostenobergrenze für die Bauwerkskosten Neubaumaßnahme nach KGR 200 bis 700 beträgt ca. 4,883 Mio. EUR (netto). Davon betragen die KGR 300 und KGR 400 ca. 3,8 Mio. EUR (netto).
Honorarparameter: Honorarzone III Mindestsatz. Maßgebend für die zu vergebenden Leistungen als auch für die Honorierung ist das bereitgestellte Vertragsdokument.
Nähere weiterführende und wichtige Informationen zu den zu vergebenden Planungsleistungen (Auftragsgegenstand) sind unter Punkt II.2.4) dieser Bekanntmachung beschrieben.
MPI für Biophysik
Die Sichtbetonfassade am MPI für Biophysik weist massive Schädigungen (Risse, Abplatzungen, etc.) auf. Um das Ausmaß der Schädigungen und den daraus resultierenden Sanierungsbedarf ein-schätzen zu können wurde ein Betongutachten beauftragt. Aus dem Schlussbericht geht hervor, dass die Sichtbetonfassade abgetragen und durch eine neue Konstruktion der Außenhaut ersetzt werden muss. Da die bestehende Sichtbetonfassade als tragende Konstruktion ausgebildet wurde dient diese gleichzeitig als Attika. Die Planung / Ausführung der Konstruktion zur Ausbildung einer neuen Attika muss die angrenzenden Bauteile: Anbindung Glasfassaden, Technikzentrale, Stahltragwerk Hallendach sowie die Anforderungen an die aktuell gültigen DIN-Normen sowie anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen. Dieser Punkt betrifft unter anderem die bestehende Wärmedämmung, die aufgrund der gestiegenen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, ebenfalls erneuert werden muss.
Gegenstand der zu vergebenden Leistung sind die Leistungsphasen 2-9 der HOAI 2021. Es ist eine stufenweise Beauftragung einzelner oder mehrerer Leistungsphasen vorgesehen (siehe hierzu Ziffer II.2.11). Die wesentlichen planerischen Anforderungen bestehen in folgenden Aspekten:
Bei der Architektenauswahl wird großer Wert auf die Kompetenz und Erfahrung von Sanierungsarbeiten bei Bestandsfassaden gelegt. Alle auszuführenden Maßnahmen erfolgen bei laufendem Institutsbetrieb und unter Rücksichtnahme der angrenzenden Gebäude. Bei der Ausführung sind nicht nur die speziellen Anforderungen im Hinblick auf die technischen Anlagen, sondern auch die bei solchen Objekten üblichen Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Insoweit legt die Max-Planck-Gesellschaft bei diesem Vergabeverfahren zum einen Wert auf eine qualitativ hochwertige, kosten- und termingerechte Planung und Ausführung und dass die Bewerber auf profunde Kenntnisse im Bereich der Planung und im Besonderen bei der Ausführung der geforderten Nutzungen zurückgreifen können.
Die Bewerber erklären mit Abgabe eines Teilnahmeantrages, dass sie in der Lage sind die Leistungen innerhalb des Zeitraumes, wie unter Ziffer II.2.7 genannt, zu erbringen, und dass sie über die hierfür notwendigen fachlichen, personellen und sachlichen Mittel verfügen.
Die besonderen Anforderungen an die Leistungserbringung können es erforderlich machen, häufig/kurzfristig auf Anforderung des Auftraggebers zu Abstimmungs¬gesprächen vor Ort bzw. in München zur Verfügung zu stehen.
Gegenstand der zu vergebenden Leistung sind die Leistungsphasen 2-9 der HOAI 2021. Es ist eine stufenweise Beauftragung einzelner oder mehrerer Leistungsphasen vorgesehen. Mit dem gesuchten Auftragnehmer wird zunächst verbindlich ein Vertrag über die Leistungsphase 2-4 gem. § 34 HOAI (Stufe 1) geschlossen. Der Auftraggeber behält sich vor, dem AN die Leistungsphasen 5-9 gem. § 34 HOAI oder Teilleistungen daraus durch eine spätere gesonderte schriftliche Beauftragung zu übertragen.
Zu Ziffer II.2.5): Im Rahmen der Ermittlung des besten Preis-Leistungsverhältnisses nimmt der Preis nach Art. 67 Abs. (2) der RL 2014/24/EU und dem hierauf beruhenden § 58 Abs. (2) VgV - die Form von Festpreisen an, so dass sich das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach den in § 58 Abs. (2) VgV genannten Kriterien bestimmt. Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
Zu Ziffer II.2.9):
3 Punkte: Der Teilnahmeantrag weist geringfügige Abstriche gegenüber dem besten Teilnahmeantrag auf
2 Punkte: Der Teilnahmeantrag weist deutliche Abstriche gegenüber dem besten Teilnahmeantrag auf
1 Punkt: Der Teilnahmeantrag weist schwerwiegende Abstriche gegenüber dem besten Teilnahmeantrag auf
0 Punkte: Der Teilnahmeantrag weist gegenüber dem besten Teilnahmeantrag nicht oder kaum einschlägige/unbrauchbare Angaben auf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung wurde auf Grundlage des § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben, da im Teilnahmewettbewerb keine Teilnahmeanträge eingegangen sind.
Weiteres Vorgehen:
Es ist geplant, auf Grundlage des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).