Kurierdienstleistungen Nürnberg - München für div. Behörden des Freistaats Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2022NSH000001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kurierdienstleistungen Nürnberg - München für div. Behörden des Freistaats Bayern
Das Bay. Landesamt für Steuern vergibt Kurierdienstleistungen für tägliche Kurierfahrten zwischen Nürnberg und München für verschiedene Behörden des Freistaats Bayern.
Der Tourenplan ist in den Vergabeunterlagen enthalten.
Das Bayerische Landesamt für Steuern vergibt einen Auftrag für Kurierfahrten zwischen Nürnberg und München für einen Zeitraum von 2 Jahren.
Es handelt sich um hausinterne Anlieferungen von Schriftgut, IT-Zubehör und sonstigen Transportgüter an verschiedene Dienststellen im Pendelverkehr. Zum Teil in Postkisten und Briefumschläge verpackt, aber auch in Kartons, in Metallkisten und in verplombten Kuriertaschen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch einmalig um zwei weitere Jahre, sofern der Auftraggeber der Verlängerung der Vertrages spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Laufzeit schriftlich nicht widerspricht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Ausschluss Insolvenzverfahren / Liquidation, Eigenerklärungen zur Leistungsfähigkeit, Mindestlohn, Eigenerklärung zu russischen Unternehmen, ggf. Eigenerklärung für Unterauftragnehmer, Erklärung zur Struktur des Bieters, Erklärung zu Auskunft aus dem Gewerbezentral-/Wettbewerbsregister
Betriebshaftpflichtversicherung
Fahrer mit gültiger Fahrererlaubnis, deutsche Sprache in Wort und Schrift, mindestens auf Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Verpflichtungs- und Verschwiegenheitserklärung der eingesetzten Mitarbeiter, Eigenerklärung zu russischen Unternehmen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeportal www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.