Erdgasausschreibung der Stadt Germering nebst weiteren Teilnehmern für den Lieferzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 108997-G22-V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Germering
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82110
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.germering.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgasausschreibung der Stadt Germering nebst weiteren Teilnehmern für den Lieferzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023
Erdgasausschreibung der Stadt Germering nebst weiteren Teilnehmern für den Lieferzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023
Germering, DE
Das Los umfasst insgesamt 23 Lieferstellen mit ca. 14,9 GWh Gas pro Jahr. Davon Leistungsgemessen (RLM): 7 Lieferstellen mit einem Verbrauch von ca. 11.090.403 kWh/Jahr, nicht Leistungsgemessen (SLP): 16 Lieferstellen mit einem Verbrauch von ca. 3.775.143 kWh/Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) vom 10.03.2022 über vergaberechtliche Erleichterung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine in Verbindung mit den Regelungen zur Anwendung von dringlichen Vergaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.04.2022 nach dem die Voraussetzungen für eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bei Beschaffungen u.a. zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und Reaktion auf gestörte Lieferketten) gegeben sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasausschreibung der Stadt Germering nebst weiteren Teilnehmern für den Lieferzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Germering
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82110
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.