Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen für die Linien 101A,101B,102A,102B,103 und 104 (Stadtbusverkehr Schwandorf) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schwandorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen für die Linien 101A,101B,102A,102B,103 und 104 (Stadtbusverkehr Schwandorf) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370
Stadtgebiet der Stadt Schwandorf
Die Stadt Schwandorf als Aufgabenträger beabsichtigt mit Wirkung zum 01.01.2024 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personennahverkehrsdienste mit Bussen im Stadtgebiet Schwandorf (Stadtbuslinien 101A, 101B, 102A, 102B, 103 und 104 im Stadtgebiet Schwandorf) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates. Von der beabsichtigten Direktvergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen erfasst. In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand auf ca.210.000 Fahrplankilometer im Jahr. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des Gebiets der Stadt Schwandorf mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Die Stadt Schwandorf kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI. 1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Direktvergabe der Linien 101A, 101B, 102A, 102B, 103 und 104:
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der Regierung
der Oberpfalz als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorinformation für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II. 1.1) ausgelöst. Die bestehenden Liniengenehmigungen für die vorgenannten Buslinien enden mit Ablauf des
31.12.2023. Betriebsbeginn ist der 01.01.2024 (vgl. oben II. 2.7).
B. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der unter A. genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen:
Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag über die genannten Linien als Gesamtleistung sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden:
Verkehrlicher Leistungsumfang: Die unter www.schmid-bus.de abrufbaren Fahrpläne für die Linien 101A, 101B, 102A, 102B, 103 und 104 sind zu beachten und vollumfänglich einzuhalten. Dazu zählt auch die Einhaltung der bestehenden Anschlüsse am Bahnhof Schwandorf. Sollte die Stadt Schwandorf das ÖPNV-Netz ausweiten, sind sich daraus ergebende Vorgaben zur Anpassung des Busangebotes zwingend umzusetzen.
Fahrzeugstandards und Fahrzeugausrüstung:
Der Fahrzeugeinsatz muss gemäß der regelmäßigen Verkehrsnachfrage erfolgen. Durch Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Reservefahrzeugen ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass im Falle eines Fahrzeugausfalls bzw. bei erhöhter Verkehrsnachfrage unverzüglich ein Ersatz- bzw. Verstärkerfahrzeug zur Verfügung steht. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen zum jeweiligen Zeitpunkt des Betriebs nicht älter als 10 und Verstärkerfahrten max. 18 Jahre sein. Es kommen ausschließlich Fahrzeuge mit Niederflurtechnik im gesamten Fahrzeug zum Einsatz. Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Wartung der in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz / Reservedrucker) zuständig. Ebenso müssen die Fahrzeuge über eine akustische und/ oder optische Haltestelleninformation verfügen.
Anforderungen an das Fahrpersonal:
Es wird ausschließlich qualifiziertes und ortskundiges Fahrpersonal eingesetzt. Das Fahrpersonal verfügt über hinreichende Kenntnisse zum Fahrplan und Tarif und über das bestehende Verkehrsnetz. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, um entsprechende Auskünfte erteilen zu können. Das Fahrpersonal hat einheitliche Dienstkleidung zu tragen und eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten. Gegenüber hilfebedürftigen Personen ist Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte:
Der Unternehmer wendet die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des TON Tarifverbund Oberpfalz Nord bzw. Tarifzone "S" Stadtbus Schwandorf an. Der Unternehmer beteiligt sich am Einnahme - Aufteilungsverfahren im TON Tarifverbund Oberpfalz Nord und
im RVV Regensburger Verkehrsverbund.
Qualitätsmanagement:
Die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne erfolgt in Absprache mit der Stadt Schwandorf. In den Bussen und Auskunftsstellen sind Linienfaltblätter in ausreichender Anzahl auszulegen.