Anbringung und Verteilung von Informationsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: SV-SBA-220804-003
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anbringung und Verteilung von Informationsmaterial
Anbringung und Verteilung von Informationsmaterial (Plakate, Flyer usw.) an verschiedene Zielgruppen im Stadtgebiet München.
Anbringung und Verteilung von Informationsmaterial (Plakate, Flyer usw.) an verschiedene Zielgruppen im
Stadtgebiet München.
Die Kommunikation im Projekt erfolgt auf Deutsch; sämtliche Kommunikation zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber (in Schriftform oder telefonisch) erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
Um unsere Fahrgäste umfassend und ausreichend über Änderungen im Streckenverlauf zu informieren,
sind gute Deutschkenntnisse für die Auftragsdurchführung Voraussetzung. Wünschenswert wären zudem
Englischkenntnisse, da in München auch internationales Publikum anzutreffen ist, das ebenfalls über
Änderungen informiert werden muss.
Auch zum Verständnis von Sicherheitsanweisungen vor Ort (z.B. U-Bahn-Wache) und Sicherheitshinweisen an
den Betriebsstätten sind Deutschkenntnisse notwendig.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anbringung und Verteilung von Informationsmaterial
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).