Tankkarten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022 kbo 0011 KU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tankkarten
Beschaffung von Tankkarten für kbo
München, Feldkirchen, Haar, Taufkirchen a.d.Vils, Garmisch-Partenkirchen
Beschaffung von Tankkarten für die Kliniken und Gesellschaften der Kliniken des Bezirks Oberbayern (kbo) zum 01.01.2023
Der laufende Tankkartenvertrag endet zum 31.12.2022.
Es müssen für 10 Kliniken / Gesellschaften der kbo (ca. 140 Tankkarten) die Tankkarten ausgetauscht werden.
Der Austausch muss bis 31.12.2022 abgeschlossen sein um einen reibungslosen Betrieb garantieren zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
Durchführung des Offenen Verfahren nach § 15 VgV Abs. 3.; eine Verkürzung der Angebotsfristen auf 15 Tage, da eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht.
Auf Grund der Kurzfristigkeit der Mitteilung der Vertragsbeendigung durch den derzeitigen Auftragnehmer ist die Durchführung eines Offenen Verfahrens ohne Fristverkürzung nicht mehr möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tankkarten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kleinostheim
NUTS-Code: DE264 Aschaffenburg, Landkreis
Postleitzahl: 63801
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.uta.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).