Strombelieferung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal für das Jahr 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 109635-S22V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mintraching
NUTS-Code: DE238 Regensburg, Landkreis
Postleitzahl: 93098
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.azv-pfattertal.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Strombelieferung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal für das Jahr 2023
Zur Abdeckung des Bedarfs an elektrischer Energie für SLP Lieferstellen definiert in einem Los,
benötigt Die VBA Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal (Auftraggeber) für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis
31.12.2023 einen neuen Stromliefervertrag. Das vorliegende Verfahren dient der Bestimmung
dieses Auftragnehmers.
Mintraching, DE
Das Los umfasst somit insgesamt 35 Lieferstellen mit ca. 1.130.548 kWh Strom pro Jahr. Die
Anschriften der einzelnen Lieferstellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können der
„Lieferstellenübersicht“ und den Lastgangdaten (für die RLM-Lieferstellen) entnommen
werden, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) vom 10.03.2022 über vergaberechtliche Erleichterung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine in Verbindung mit den Regelungen zur Anwendung von dringlichen Vergaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.04.2022 nach dem die Voraussetzungen für eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bei Beschaffungen u.a. zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und Reaktion auf gestörte Lieferketten) gegeben sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Strombelieferung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal für das Jahr 2023
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.