Durchführung von Hilfstätigkeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen München
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München-Flughafen
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sgm-muc.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.sgm-muc.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Hilfstätigkeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen München
Einweisung der Fluggäste zu verschiedenen Kontrollbereichen am Flughafen München
Flughafen München
Tägliche Besetzung der Eingangsbereiche verschiedener Kontrollstellen in der Zeit zwischen 04:00 und 23:00 Uhr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80939
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Rügen von Verstößen gegen die Vergabevorschriften sind innerhalb von zehn Kalendertagen entsprechend den in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen an die Sicherheitsgesellschaft am Flughafen München mbH, Zentrales Sachgebiet Beschaffungs- und Vergabewesen, Terminalstraße Mitte 18, 85356 München-Flughafen, zu richten. Von dort wird in Textform mitgeteilt, ob der Rüge abgeholfen wird. Wird der Rüge nicht abgeholfen, so ist innerhalb von 15 Kalendertagen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) nach Zugang der Mitteilung ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer Südbayern zulässig. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München, Vergabesenat, zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat.