Verwertung / Vermarktung von Eisenschrott aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awb-ffb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung / Vermarktung von Eisenschrott aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck
Verwertung / Vermarktung von Eisenschrott aus den großen Wertstoffhöfen des Landkreises Fürstenfeldbruck
Los 1
Verwertung / Vermarktung von Eisenschrott aus den großen Wertstoffhöfen der landkreisangehörigen Städte /
Gemeinden (inkl. Ortsteile) Olching, Gröbenzell, Puchheim, Germering, Eichenau, Emmering und Alling.
Los 2
Verwertung / Vermarktung von Eisenschrott aus den großen Wertstoffhöfen der landkreisangehörigen Städte /
Gemeinden (inkl. Ortsteile) Althegnenberg, Egenhofen, Oberschweinbach (Günzlhofen) Maisach, Mammendorf,
Fürstenfeldbruck, Moorenweis, Jesenwang, Schöngeising, Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld sowie
Verwertung von Eisenschrott aus der Bauschuttdeponie Jesenwang.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für den Nachprüfungsantrag ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Hiernach ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.