S0297 - Gebäudereinigung Ingolstadt, Münchsmünster, Stammham Referenznummer der Bekanntmachung: 6002382129-BwDLZ Ingolstadt
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 85053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]01
Fax: [gelöscht]24
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
S0297 - Gebäudereinigung Ingolstadt, Münchsmünster, Stammham
Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Unterhaltsreinigung in der Liegenschaft Pionierkaserne a. d. Schanz, Technischer Bereich L/W PiÜbPl, StOSchAnl Stammham und Bundeswehrkaserne Münchsmünster
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Erstellung eines Angebotpreises anhand der Leistungsbeschreibung und dem Raumverzeichnis. Die Vergabevorschriten sehen eine Losaufteilung vor. Eine Losaufteilung gestaltet sich jedoch im Zuständigkeitsbereich des OBM IN schwierig. Die Pionierkaserne mit dem größten Reinigungsumfang ist in jedem Fall als eine Einheit zu betrachten. Eine Aufteilung dieser Liegenschaft ist somit nicht möglich. Damit bleiben für ein eigenständiges Los nur die Bw-Kaserne Münchsmünster, der Pionierübungsplatz (L/W) und die Sammelstandortschießanlage Stammham.
Der PiÜbPl sieht zwar eine Regelmäßigkeit und Planbarkeit der Reinigung vor, verfügt aber nicht über eine allzu große Reinigungsfläche, da sich auf dieser Liegenschaft zumeist Lager- und Abstellflächen und nur wenige Büro-, Schulungs- u. Sanitärräume befinden.
In der Bw-Kaserne Münchsmünster ist ein regelmäßiger Reinigungsanteil gegeben. Die Reinigung mehrere Gebäude ist aber abhängig vom Übungsbetrieb in der Liegenschaft und unterliegt damit verschiedenen Unregelmäßigkeiten. Die Unterkunftsgebäude, die gleichzeitig die größte Reinigungsfläche darstellen, werden nur bei Belegung in die Reinigung aufgenommen. Zudem werden in diesen Unterkünften in den nächsten Jahren Baumaßnahmen in verschiedenen Bauabschnitten durchgeführt. Während der Baumaßnahme findet in den von den Bauabschnitten betroffenen Gebäuden keine Belegung statt, damit ist auch die Reinigung entsprechend reduziert. Die Baumaßnahme und nachträglch zusätzlich notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen werden sich noch etwas hinausziehen. Ein Abschluss der Maßnahmen kann noch nicht bestimmt werden.
Die Sammelstandortschießanlage Ingolstadt-Stammham liegt vom Hauptreinigungsbedarf in Ingolstadt ca. 15 km entfernt. Hier ist zwar eine tägliche Reinigung, aber nur in sehr gerigem Umfang vorgesehen. Zudem kann die Reinigung hier nicht flexibel gestaltet werden, sondern ist wegen des Schießbetriebes an feste Reinigungszeiten gebunden.
Bei einer eigenständigen Loseinteilung für die drei kleineren Liegenschaften ist aufgrund des dargestellten Sachverhalts zu befürchten, dass für diese Lose keine oder nur eine geringe Anzahl von Angeboten eingehen werden und/oder die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erzielen wird. Bei einer Zusammenfassung aller vier Liegenschaften in ein Los kann davon ausgegangen werden, dass mit der Regelmäßigkeit in der Pionierkaserne als größter Reinigungseinheit, insbesondere der wechselnde Umfang in der Bw-Kaserne Münchsmünster und die Besonderheiten in der Sammelstandortschießanlage Ingolstadt-Stammham unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs kompensiert werden können.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Checkliste
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit