EBO Transformation, 2.BA, Tunnelanlagen der Dienststelle Kempten
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de/suedbayern
Abschnitt II: Gegenstand
EBO Transformation, 2.BA, Tunnelanlagen der Dienststelle Kempten
EBO Transformation, 2.BA, Tunnelanlagen der Dienststelle Kempten Gegenstand der Ausschreibung sind Fachplanungsleistungen der technischen Ausrüstung für Objekte entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021), Teil 4, Abschnitt 2 „Technische Ausrüstung“(Anlagengruppe 4 und 5 - LpH 1-3 und 5-8).
Die Autobahn GmbH des Bundes betreibt eine Verkehrs- und Betriebszentrale (VBZ) in München-Freimann. In der VBZ wurde das EBO-Basis-System für die Einbindung von bis zu 40 Tunneln errichtet, bestehend aus einer Hard- und Software EBO sowie dem Einsatzleitsystem (ELS). Die EBO wurde ab 2013 errichtet und es wurden diverse Tunnel eingebunden. Im Zuge des Neubau VBZ wurde die EBO-Software auf den Standard 2.0 erweitert. Für die einheitliche Bedienung und Datenhaltung aller Tunnel wurde das EBO-Lastenheft (Version 4.1) erstellt, welches die Datenstruktur, die Visualisierung und Bedienung definiert.
Die gegenständliche Vergabe bezieht sich auf die erforderlichen Planungsleistungen im jeweiligen Tunnel.
- Der Grenztunnel Füssen liegt an der A7 und ist ein 1284m grenzüberschreitender Basistunnel zwischen dem deutschen Füssen im bayerischen Kreis Ostallgäu und dem österreichischen Vils im Tiroler Bezirk Reutte.
- Der Tunnel Kohlberg befindet sich auf der Autobahn A96 Lindau-München zwischen den Anschlussstellen AS 16 Erkheim und AS 18 Stetten (600m).
- Der Tunnel Reinertshof befindet sich auf der Autobahn A7 Ulm – Füssen zwischen den Anschlussstellen AS 138 Nesselwang und AS 139 Füssen (645m).
Die Überwachung der Tunnelanlagen soll ab dem Frühjahr 2023 vollständig nach den Vorgaben der EBO 2.0 (inkl. Lastenheft 4.1) von der VBZ Freimann übernommen werden.
Ausführungsfristen:
Beginn der Ausführung: spätestens fünf Tage nach Zuschlagserteilung Vollendung der Ausführung: spätestens am 31.05.2024
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.1 Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes (Handelsregisterauszug oder vergleichbare Bescheinigung) 1.2 Erklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB 1.3 Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird der Auftraggeber von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. Zudem wird der Auftraggeber von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern
1.1 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen je Schadensfall: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters, dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist (mit Einreichung der Versicherungspolice in Kopie) bzw im Auftragsfalle abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird (Vorlage einer Zusicherung der Versicherung) 1.2 Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters und seinen Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei Geschäftsjahren (brutto) - 2019 bis 2021
Die Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- für Personenschäden mindestens in Höhe von 1.500.000 €
-für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)mindestens in Höhe von 1.500.000 €
1.1 Erklärung, dass in den letzten drei Geschäftsjahren Leistungen erbracht wurden, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind - Angabe von Referenzen mit Benennung der Leistung, des Auftragwertes und des Auftraggebers
Eigenerklärung Russlandsanktionen (siehe Vordruck C9)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-iminternet.de /gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Beischriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).