LBD22-44-L-332b
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 811335517
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lbd.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
LBD22-44-L-332b
Die Landesbaudirektion Bayern führt im Auftrag der Bauverwaltung die Erdgasausschreibung für einen Teil der bayerischen Abnahmestellen im Zwei-Jahres-Rhythmus durch. Die gesammelte Ausschreibung umfasst ca. 800 bayerische Abnahmestellen mit einem Erdgasverbrauch von insgesamt über 2 TWh aufgeteilt auf 26 regionale - nach SLP und RLM getrennte - Lose.
Das Ergebnis einer vorangegangenen öffentlichen EU-weiten Ausschreibung endete damit, dass für 11 der 26 Lose der Zuschlag erteilt werden konnte. In einem anschließenden Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 IV Nr. 1 VgV mit unveränderten Bedingungen und Unterlagen konnten zwei weitere Lose vergeben werden. In einer darauf folgenden Dringlichkeitsvergabe (gem. §14 Abs.4 Nr. 3 VgV) konnten weitere drei Lose vergeben werden. Die restlichen 10 Lose wurden mit dem hier vorliegenden Vergabeverfahren ausgeschrieben.
Los18 - SLP - Oberpfalz
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los19 - SLP - Schwaben
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los20 - SLP - Mittelfranken
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los21 - SLP - Oberfranken
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los22 - SLP - Unterfranken
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los23 - SLP - Studentenwerke
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los8 - RLM-Abnahmestellen Oberpfalz
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los9 - RLM-Abnahmestellen Schwaben
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los10 - RLM-Abnahmestellen Mittelfranken
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Los11 - RLM-Abnahmestellen Oberfranken
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Es liegt ein Fall einer Dringlichkeitsvergabe gem. § 14 IV Nr. 3 VgV vor.
Trotz zweier vorangegangener Vergabeverfahren (s.o.) liegt weiterhin eine Versorgungslücke für die verbleibenden Abnahmestellen vor. Neben steigenden Börsenhandelspreisen muss unter allen Umständen vermieden werden, dass Liegenschaften bzw. Abnahmestellen ab dem 01.01.2023 in eine Grund- oder Ersatzversorgung fallen.
Gemäß Rundschreiben des BMWK vom 13.04.2022 (Aktenzeichen: IB6 - 206-000#010) sind für "Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen, für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gern. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV regelmäßig gegeben. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).“
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für die Beschaffung von Erdgaslieferungen zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erfüllt. Des Weiteren ergibt eine Abwägung zwischen den bedrohten Rechtsgütern einerseits und der vergaberechtlichen Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits, dass im vorliegenden Fall besonders hochrangige Rechtsgüter betroffen und beeinträchtigt sind. Um für die verbliebenen Lose zeitnah noch einen Versorger zu finden, ist es nötig, weiterhin unverzüglich auf Marktsituationen zu reagieren. Die Zeitfenster, in denen Versorger Angebote abgeben, sind sehr kurz und volatil - jegliche Nachricht in Bezug auf den Ukrainekrieg kann zu einer Änderung der Lage führen.
Die Einhaltung der Mindestfristen ist ebenso wenig möglich wie der Informationspflicht und Stillhaltefrist gem. § 134 III GWB.
Des Weiteren wurden unter Zugrundelegung obigen Rundschreibens im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln soweit wie möglich Wettbewerb geschaffen und mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
rdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erdgasbezug Freistaat Bayern Jahre 2023 und 2024
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE27 Schwaben
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 GWB gilt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 135 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]50