Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung von Zeitarbeitskräfte im Winterdienst für den Straßenbetriebsdienst in den Autobahnmeistereien der Niederlassung Südbayern
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de/suedbayern
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung von Zeitarbeitskräfte im Winterdienst für den Straßenbetriebsdienst in den Autobahnmeistereien der Niederlassung Südbayern
Ausschreibungsgegenstand ist die Beschaffung von Arbeitnehmerüberlassungsdienstleistungen für die Niederlassung Südbayern der Autobahn GmbH des Bundes.
Ausschreibungsgegenstand ist die Beschaffung von Arbeitnehmerüberlassungsdienstleistungen für die Niederlassung Südbayern der Autobahn GmbH des Bundes. Die Niederlassung Südbayern benötigt für die Wintersaisons 2022/2023, 2023/2024, 2024/2025 und 2025/2026 in den Autobahnmeistereien Leiharbeitnehmer für den Straßenbetriebsdienst im Winterdienst. Auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung werden mit den Auftragnehmern für die Bedarfe der Niederlassung Südbayern Einzelabrufverträge über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Autobahnmeistereien geschlossen.
Die Anforderung von Leiharbeitnehmern durch die Auftraggeberin erfolgt bedarfsorientiert. Für die Wintersaision 2022/2023 liegt der voraussichtliche Bedarf für alle Autobahnmeisterein bei insgesamt 32 Leiharbeitnehmern. Die Bedarfe für die weiteren Wintersaisons werden rechtzeitig gegenüber allen Rahmenvertragspartnern bekanntgegeben.
Auf der Grundlage der Erfahrungen der Auftraggeberin aus der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklungen mit Hinblick auf den Personalbedarf in den kommenden Jahren wird das Gesamtvolumen aller Einzelaufträge aus den gegenständlichen Rahmenvereinbarungen insgesamt auf ca. [Betrag gelöscht] Euro pro Jahr und damit insgesamt ca. 3,6 Mio. Euro (netto) über die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren geschätzt. Die maximale Abrufmenge (Höchstmenge) über die maximal vier Jahre laufende Vertragslaufzeit (in Euro, netto) beträgt 4,7 Mio EUR.
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und ist auf eine Laufzeit von zwei Jahren befristet. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht seitens der Auftraggeberin jeweils spätestens drei Monate vor dem Ende der Laufzeit gekündigt wird. Die maximale Laufzeit beträgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vier Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Beischriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).