Textilversorgung des Universitätsklinikum Erlangen Referenznummer der Bekanntmachung: 2019HTR000022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91054
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uk-erlangen.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.uk-erlangen.de/organisation/zentrale-vergabestelle/
Abschnitt II: Gegenstand
Textilversorgung des Universitätsklinikum Erlangen
Textilversorgung des Universitätsklinikum Erlangen in den Bereichen der Stationswäsche, Bereichskleidung, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Berufskleidung, Wärmedecken und sonstige Textilien
Auftragsgegenstand ist die die Textilversorgung des Universitätsklinikum Erlangen in den Bereichen der Stationswäsche, Bereichskleidung Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Berufskleidung, Wärmedecken und sonstige Textilien.
Wesentlich Ziel des Vergabeverfahrens ist Umstellung des Versorgungskonzepts Berufskleidung von Lohn-wäsche mit trägerbezogener Versorgung auf Mietwä-sche mit RFID-gesteuerter Ausgabetechnik
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Textilversorgung des Universitätsklinikum Erlangen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wird gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben, da sich die Grundlage des Verfahrens insbesondere in den ursprünglichen Leistungsanforderungen so wesentlich geändert hat und die notwendigen Änderungen nicht mit den Regelungen des Vergabeverfahrens (also insbes. auch der VOL/B) aufgefangen werden können, ohne dass hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung einträte.
Wesentlich geändert haben sich die ursprünglichen Leistungsanforderungen dahingehend,
• dass während des laufenden Vergabeverfahrens Grundsatzentscheidungen in Bezug auf die textile Ausstattung im Bereich Arbeits-/Schutzkleidung getroffen wurden, die zu Beginn des Verfahrens so nicht absehbar waren,
• die aktuell gegebene Situation im Energiesektor zuverlässige und lang tragende Kalkulationen verunmöglichen und die vorgesehenen Preisgleit-/Preisanpassungsklauseln zu einer für die beteiligten Bieter nicht hinnehmbaren Lastenverschiebung zu Ungunsten der Bieter und damit in absehbarer Zeit zur Störung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führen würden.
Zudem wird die durch notwendige und unabdingbare Abklärungs- und Beteiligungsprozesse bedingte zeitliche Verschiebung des Verfahrens von allen am Vergabeverfahren Beteiligten als so schwerwiegend angesehen, dass eine Anpassung der eingegangenen Verhandlungsangebote im Rahmen weiterer Verhandlungen nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 15.07.2002 – Verg 15/02; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.10.2006 – 1 Verg 6/06, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, VgV, § 63 Rn. 49)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bewerber / Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Universitätsklinikums Erlangen zu rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zur rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.
Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.