Belieferung von ökologischer elektrischer Energie an die Gemeinde Unterhaching in 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 5440-2022-2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterhaching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82008
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.unterhaching.de
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung von ökologischer elektrischer Energie an die Gemeinde Unterhaching in 2023
Die Ausschreibung umfasst die kommunalen Liegenschaften der Gemeinde Unterhaching. Sie beinhaltet die kommunale Straßenbeleuchtung, Ampelanlagen, Brunnen sowie 14 Ladestandorte der Gemeinde Unterhaching für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.
Unterhaching, DE
Gefordert wurde Ökostrom für 54 SLP-Lieferstellen mit insgesamt ca. 0,38 GWh Strom pro Jahr, die zusammen angeboten und abgeschlossen werden sollten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das offene Verfahren wurde aufgehoben, da keine Angebote eingegangen sind. Das nachfolgende Verfahren musste ebenfalls aufgehoben werden, da keine Angebote eingegangen sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Belieferung von ökologischer elektrischer Energie an die Gemeinde Unterhaching in 2023
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.