Zimmer- und Holzbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: H03176522
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81671
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Zimmererarbeiten - VE 016.2
BSH-Lamellen
Salzsenderweg / Fideliostraße
81927 München
Vertikale Brettschichtholz-Lamellen aus Lärche, Querschnitt ca. 300x70mm, Oberflächen lasiert, an bauseitigen Stahl-Fluchtbalkonen befestigt
Ca. 725 Stk mit Bauteilhöhe ca. Höhe ca. 3710mm
Ca. 90 Stk mit Bauteilhöhe ca. Höhe ca. 3915mm
Ca. 435 Stk mit Bauteilhöhe ca. Höhe ca. 4950mm
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Harth-Pöllnitz
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Werk- und Montageplanung: 09.01.2023 – 10.03.2023
Montage der BSH-Lamellen: 02.10.2023 – 10.11.2023
Restarbeiten: bis 31.03.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.