Dienstleistungen Entgeltabrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84028
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-landshut.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen Entgeltabrechnung
Dienstleistung zur Durchführung der monatlichen Entgeltabrechnung für die Tarifbeschäftigten/Auszubildenden/saisonale bzw. geringfügig Beschäftigte/Praktikanten/Werkstudenten/dual Studierende
84028 Landshut
Die Stadtwerke Landshut, ein kommunaler Eigenbetrieb der Stadt Landshut und der führende Dienstleister der Region für Energie, Mobilität, Netz-Infrastrukturen sowie Wasser und Abwasser, beschäftigen ca. 500 Mitarbeiter. Die Entgeltabrechnung (einschließlich Sonderentgelte, Zuschläge, Reisekosten etc.) soll an einen externen Dienstleister vergeben werden.
Entgeltabrechnung für ca. 500 Mitarbeiter mit Berücksichtigung verschiedener Tarifverträge (TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbestriebe), TV-N Bayern (Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe in Bayern) und TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes)).
- Einrichten und Anlegen der Mitarbeiterdaten,
- laufende Personalabrechnung (einschließlich Sonderentgelte etc.),
- Datenpflege
Der Leistungsbeginn für die oben beschriebenen Tätigkeiten beginnt nach Vertragsschluss. Die laufende Gehaltsabrechnung ist nach Abschluss der Startphase ab dem 01.01.2023 zu erbringen.
Gegenstand der Vergabe ist neben der laufenden Durchführung der Entgeltabrechnung der Beschäftigten ab 01. Januar 2023 auch ein Einführungsprojekt im Jahr 2022 inkl. erforderlicher Mitarbeiterschulungen sowie die Gesamtprojektleitung für das Einführungsprojekt.
Die vollständige Übernahme der Entgeltabrechnung muss spätestens
zum 01. Januar 2023 erfolgen. Das Einführungsprojekt muss unmittelbar nach Beendigung der Vergabe und der Zuschlagserteilung starten. Ziel ist es, im 4. Quartal 2022 mindestens zwei Parallelabrechnungsläufe (spätestens im November und Dezember 2022) durchzuführen, um eine fehlerfreie Übergabe sicher zu stellen, sowie den aktuellen
Personalstand in den Systemen hinterlegt und durch die Schnittstellen buchbar zu machen.
Neben einer stabilen und fehlerfreien Erstellung der Entgeltabrechnungen, die fortlaufend
eine pünktliche Zahlung der Entgelte zum 25. jedes Monats gewährleistet, sollen effektive Abläufe insbesondere für den Datenaustausch zwischen dem neuen Dienstleister und den Stadtwerken Landshut umgesetzt werden. Dies betrifft alle Schnittstellen, die zur korrekten Abrechnung der Entgelte nötig sind. Eine automatisierte Datenlieferung an das seitens der Stadtwerke Landshut genutzte Buchhaltungssystem (Wilken) ist grundlegender Bestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entgeltabrechnung für die Stadtwerke Landshut
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://akdb.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bieter haben das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Für die Erklärung ist das Formular Eigenerklärung zur Eignung zu verwenden.
2. Bieter können unter den Voraussetzungen des § 47 VgV von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch machen. In diesem Fall ist das Formular Erklärung zur Eignungsleihe auszufüllen und mit dem Angebot einreichen. Die geforderten Eignungsnachweise sind für den Eignungsverleiher zu erbringen, soweit der Bieter sich auf dessen Eignung beruft. Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und der Bewerbungsbedingungen und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen.
3. Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bietergemeinschaft eingereichten Unterlagen.
4. Anfragen zum Verfahren nur über die oben genannte Plattform (siehe auch Punkt I.3).
5. Das Angebot ist elektronisch über die oben genannte Vergabeplattform in Textform gemäß § 126 b BGB einzureichen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1L6MR2
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über
die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.