Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Vorhalteerhöhung Reichling
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.https://zrf-ffb.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Vorhalteerhöhung Reichling
Gemeinde Reichling
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) am Stellplatz Reichling durch die Vorhaltung eines RTW im Umfang von 96 Wochenstunden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Durchführung der Notfallrettung gem. Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) am Standort Reichling
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.brk.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffer V.2.4) und VII.1.6) sind bezogen auf die jeweiligen, aktuellen Jahreskosten. Die Angaben bei Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die jeweiligen Jahreskosten.
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet: „Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gemeinde Reichling
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) am Stellplatz Reichling durch die Vorhaltung eines RTW im Umfang von 114 Wochenstunden.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Die vorliegende Vertragsänderung wurde vor folgendem Hintergrund erforderlich:
Im Rahmen der Detailanalyse des INM (Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement an der LMU München) zur rettungsdienstlichen Versorgungssituation in den Versorgungsbereichen der Rettungswachen Dießen, Markt Indersdorf und Odelzhausen vom September 2022 (im Folgenden: Detailanalyse) wurden einzelne Maßnahmen vorgeschlagen, um künftig die Einhaltung der 12-Minuten-Frist in dem geforderten Umfang gewährleisten zu können. Insbesondere soll ein sog. Flexi-RTW im Rahmen eines Probebetriebs für ein Jahr eingerichtet werden. Zudem wird angeregt, an diversen Stellplätzen jeweils die wöchentliche Vorhaltung zu erhöhen. Konkret wird hierzu in der Detailanalyse u.a. empfohlen, zur Verbesserung der Versorgungssituation im westlichen Teil des Versorgungsbereiches der Rettungswache Dießen beim Stellplatz Reichling die Vorhaltung des RTW um 18 Wochenstunden zu erhöhen.
Die empfohlene Erhöhung der Vorhaltung an diesem Standort um 18 Wochenstunden wurde durch die vorliegende Änderungsvereinbarung vertraglich geregelt. Die Vertragsparteien haben dabei Art und Umfang der Änderung exakt nach Maßgabe der Empfehlung des INM umgesetzt. In der Änderungsvereinbarung ist mithin folgende Vorhalteerhöhung vereinbart worden:
"Abweichend von § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrages wird der RTW am Stellplatz Reichling künftig von
von Montag bis Samstag von 07:00 Uhr bis 00:00 Uhr
sowie
Sonntag von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr
vorgehalten.
Dies entspricht einer Erhöhung der Vorhaltung um 18 Wochenstunden."
Die vorliegende Änderungsvereinbarung ist die erste Änderung des Vertrages. Bislang galt der Vertrag unverändert.
Die Vorhalteerhöhung wurde durch die Detailanalyse des INM im September 2022 empfohlen. Die Empfehlung dient dem Zweck, die Versorgungssicherheit und insbesondere die Wahrung der sog. Hilfsfristen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Vorhalteerhöhung konnte schon nicht als solche, aber keinesfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung bei Vertragsschluss vorhergesehen werden. Denn die neuen Entwicklungen in der Versorgungssituation, die nun weitere Vorhaltezeiten erfordern, waren in der Form damals nicht zu antizipieren. Hierzu sowie für die Kostenübernahme durch die Kostenträger bedurfte es vielmehr einer entsprechenden Begutachtung durch das INM, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so noch nicht vorlag. Die Begutachtung durch das INM im Rahmen der Detailanalyse, die nunmehr aufgrund geänderter Parameter diese Maßnahmen fordert, stellt deshalb aus Warte des ZRF FFB einen unvorhersehbaren Umstand dar.