Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Probebetrieb Flexi-RTW
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.https://zrf-ffb.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderungsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes – Probebetrieb Flexi-RTW
Rettungsdienstbereich Fürstenfeldbruck (Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg und Starnberg)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich Fürstenfeldbruck.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des BayRDG über die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.brk.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben bei Ziffer V.2.4) und VII.1.6) sind bezogen auf die jeweiligen, aktuellen Jahreskosten. Die Angaben bei Ziffer VII.2.3) sind bezogen auf die jeweiligen Jahreskosten.
Zu den Angaben bei Ziffer II.2.7) und VII.1.5): Der Vertrag wurde im Jahr 1990 zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Geltungsdauer des Vertrags verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt.
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Ein wirksam geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden (vgl. § 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rettungsdienstbereich Fürstenfeldbruck (Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg und Starnberg)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes durch den Konzessionsnehmer Bayerischen Roten Kreuz K.d.Ö.R. (BRK) an diversen Standorten im Rettungsdienstbereich Fürstenfeldbruck.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.brk.de
Die vorliegende Vertragsänderung wurde vor folgendem Hintergrund erforderlich:
Im Rahmen der Detailanalyse des INM (Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement an der LMU München) zur rettungsdienstlichen Versorgungssituation in den Versorgungsbereichen der Rettungswachen Dießen, Markt Indersdorf und Odelzhausen vom September 2022 (im Folgenden: Detailanalyse) wurden einzelne Maßnahmen vorgeschlagen, um künftig die Einhaltung der 12-Minuten-Frist in dem geforderten Umfang gewährleisten zu können. Insbesondere wird angeregt, an diversen Stellplätzen jeweils die wöchentliche Vorhaltung zu erhöhen. Zudem soll ein sog. Flexi-RTW im Rahmen eines Probebetriebs für ein Jahr eingerichtet werden (siehe Ziffer 1). Der Probebetrieb des Flexi-RTW soll durch die vorliegende Änderungsvereinbarung umgesetzt werden (Ziffer 2), wobei die Dauer der Änderung auf den Zeitraum des Probebetriebes beschränkt ist (Ziffer 3)
1. Probebetrieb Flexi-RTW
Neben Stundenerhöhungen an den Stellplätzen Windach und Reichling empfiehlt die Detailanalyse die Einführung eines sog. Flexi-RTW im einjährigen Probebetrieb. Hierzu heißt es auf S. 71 der Detailanalyse:
„Aus den genannten Gründen wird zur Verbesserung der Versorgungssituation im Versorgungsbereich der Rettungswachen Markt Indersdorf und in den benachbarten Versorgungsbereichen empfohlen, einen flexibel einsetzbaren RTW (sog. „Flexi-RTW") zu etablieren. Für diesen RTW ist die ständige Präsenz am Heimatstandort und die routinemäßige Rückkehr nicht zwingend vorgesehen, da die Einsatzorte in den betroffenen Versorgungsbereichen auch ohne den Standort des Flexi-RTW innerhalb von 12-Minuten Fahrzeit erreicht werden können. In Abstimmung mit den Vertretern des ZRF Fürstenfeldbruck wurde der Gemeindeteil Erdweg als ein möglicher, geeigneter Standort des FIexi-RTW festgelegt. Der „Flexi-RTW" sollte im einjährigen Probebetrieb mit anschließender Evaluation der Maßnahme von Montag bis Sontag von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr betriebsbereit vorgehalten werden (+84 Wochenstunden)."
2. Änderungsvereinbarung
Zwischen dem BRK und dem ZRF FFB wurde am 25.09.1989 / 16.03.1990 ein Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes geschlossen (im Folgenden: Bestandsvertrag). Der Bestandsvertrag wurde bislang mit insgesamt neun Änderungsvereinbarungen (zuletzt mit der 9. Änderungsvereinbarung vom 22.07.2021) mehrfach geändert. In dem Bestandsvertrag ist die Vorhaltung diverser Rettungsmittel, die vom BRK seit dem Jahr 1990 im Verbandsgebiet des ZRF FFB an mehreren Standorten betrieben werden, einheitlich (also in einem einzigen Vertragswerk) vereinbart.
Durch die aktuelle, zehnte Änderungsvereinbarung wird der in der Detailanalyse vorgeschlagene Probebetrieb eines Flexi-RTW geregelt. Die Vertragsparteien haben dabei Art und Umfang der Änderung exakt nach Maßgabe der Empfehlung des INM umgesetzt. Mithin wird in der Änderungsvereinbarung die Einführung eines Flexi-RTW mit einer Vorhaltung von 84 Wochenstunden vereinbart.
3. Beschränkung der Dauer auf den Probebetrieb
Die Änderungsvereinbarung gilt nur für eingeschränkte Dauer. Nach Durchführung und Evaluierung des Probebetriebes wird der Flexi-RTW in Wege eines Auswahlverfahrens im Wettbewerb vergeben.
Der Probebetrieb wurde durch die Detailanalyse des INM im September 2022 empfohlen. Die Empfehlung dient dem Zweck, die Versorgungssicherheit und insbesondere die Wahrung der sog. Hilfsfristen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit des Probebetriebs konnte schon nicht als solche, aber keinesfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung bei Vertragsschluss vorhergesehen werden. Denn die neuen Entwicklungen in der Versorgungssituation, die nun den Einsatz eines Flexi-RTW im Probebetrieb erfordern, waren in der Form damals nicht zu antizipieren. Hierzu sowie für die Kostenübernahme durch die Kostenträger bedurfte es vielmehr einer entsprechenden Begutachtung durch das INM, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so noch nicht vorlag. Die Begutachtung durch das INM im Rahmen der Detailanalyse, die nunmehr aufgrund geänderter Parameter diese Maßnahmen fordert, stellt deshalb aus Warte des ZRF FFB einen unvorhersehbaren Umstand dar.