Entwässerung, Verladung, Abholung und Transport von Klärschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: VI/5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]48
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwässerung, Verladung, Abholung und Transport von Klärschlamm
Entwässerung, Verladung, Abholung und Transport von Klärschlamm
Hauptbereich
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Entwässerung, Verladung, Abholung und Transport von 900 cbm Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde Schmidgaden.
Losbeschreibung
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Entwässerung, Verladung, Abholung und Transport von 6.500 cbm Klärschlamm aus dem Klärwerk der Stadt Parsberg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hauptbereich
Ort: Burglengenfeld
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 93133
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Losbeschreibung
Ort: Burglengenfeld
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 93133
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.