Vergab von IT-Unterstützungs- und Consultingleistungen für das Bayerische Landeskriminalamt Referenznummer der Bekanntmachung: 124-8010-003/21
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergab von IT-Unterstützungs- und Consultingleistungen für das Bayerische Landeskriminalamt
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll IT-Unterstützungsleistung im Rahmen der Betriebsunterstützung beauftragt werden, welche für den IuK-Betrieb fortlaufend erforderlich ist.Mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung soll auf Ad-Hoc-Bedarf mangels eigener Personalressourcen reagiert werden können. Die in Nr. II. Teil 4.1 enthaltenen Bedarfsbeschreibungen sind nicht abschließend und können durch den AG laufend an sich ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst bzw. erweitert werden. Leistungsgegenstand ist die temporäre Überlassung von Arbeitnehmern durch Unternehmen mit Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von voraussichtlich insgesamt 48 Monaten (Grundvertragslaufzeit 24 Monate, sowie einmalig 24 Monate Verlängerung, d.h. insgesamt 48 Monate Gesamtvertragslaufzeit).Die Laufzeit der Überlassung der Arbeitnehmer abweichend von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1 AÜG) ist nur unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Hierzu sollen Rahmenvereinbarungen mit bis zu drei Unternehmen mit Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung als Auftragnehmer (siehe Kapitel 4, Ausgestaltung der Einzelaufträge) abgeschlossen werden.Die Leistungen müssen nach den Anforderungen des AG durch die temporäre Überlassung von Personal im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erbracht werden. Die Leistungen werden durch die fachlich verantwortlichen Personen beauftragt und die Ausführung durch diese überprüft. Die Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich entsprechend den fachlichen Notwendigkeiten in die Prozesse des AG, teilweise bzw. umfassend, mit eingebunden. Das Direktionsrecht über die überlassenen Arbeitnehmer liegt beim BLKA als AG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Leinfelden-Echterdingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://regierung.oberbayern.bayern.de
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://regierung.oberbayern.bayern.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften
bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der
Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB
lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://regierung.oberbayern.bayern.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll IT-Unterstützungsleistung im Rahmen der Betriebsunterstützung beauftragt werden, welche für den IuK-Betrieb fortlaufend erforderlich ist.Mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung soll auf Ad-Hoc-Bedarf mangels eigener Personalressourcen reagiert werden können. Die in Nr. II. Teil 4.1 enthaltenen Bedarfsbeschreibungen sind nicht abschließend und können durch den AG laufend an sich ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst bzw. erweitert werden. Leistungsgegenstand ist die temporäre Überlassung von Arbeitnehmern durch Unternehmen mit Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von voraussichtlich insgesamt 48 Monaten (Grundvertragslaufzeit 24 Monate, sowie einmalig 24 Monate Verlängerung, d.h. insgesamt 48 Monate Gesamtvertragslaufzeit).Die Laufzeit der Überlassung der Arbeitnehmer abweichend von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1 AÜG) ist nur unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Hierzu sollen Rahmenvereinbarungen mit bis zu drei Unternehmen mit Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung als Auftragnehmer (siehe Kapitel 4, Ausgestaltung der Einzelaufträge) abgeschlossen werden.Die Leistungen müssen nach den Anforderungen des AG durch die temporäre Überlassung von Personal im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) nach den Regelungen des Arbeitneh-merüberlassungsgesetzes (AÜG) erbracht werden. Die Leistungen werden durch die fachlich verantwortlichen Personen beauftragt und die Ausführung durch diese überprüft. Die Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich entsprechend den fachlichen Notwendigkeiten in die Prozesse des AG, teilweise bzw. umfassend, mit eingebunden. Das Direktionsrecht über die überlassenen Arbeitnehmer liegt beim BLKA als AG.
Ort: Leinfelden-Echterdingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Land: Deutschland
Die Auftragswerte nach Abschnitt V.2.4 erhöhen sich mit Änderungsvereinbarungen von 21.10.2022 wie folgt:
Los 1 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 2 von [Betrag gelöscht]Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 3 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 4 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 5 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 6 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Los 7 von [Betrag gelöscht] Euro auf [Betrag gelöscht] Euro
Die Änderung des Rahmenvertrags hinsichtlich des Auftragsvolumens ist auf Grund von Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber auch unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen konnte. Dem Auftraggeber war die Abschätzung des zusätzlichen Bedarfs erst nach Zuschlagserteilung möglich. Die technologische Fortentwicklung bzw. Weiterentwicklung von IGVP war und ist stets erforderlich. Kurz vor Zuschlagserteilung wurde auch bekannt, dass das iVBS-IGVP in den Ländern Thüringen, Hessen und Baden-Württemberg zum Einsatz kommen wird. Allerdings lagen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung keine Informationen vor, ob und in welchem Umfang und in welchen Aufgaben/Rollen zusätzlicher Unterstützungsbedarf durch die Auftragnehmer aus dem Rahmenvertrag durch den Einsatz in den Ländern Thüringen, Hessen und Baden-Württemberg entstehen wird. Eine seriöse den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprechende Bestimmung des erhöhten Auftragsvolumens war somit unmöglich.