Serviceleistungen Netzwerksystem Referenznummer der Bekanntmachung: BUL 43/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dpma.de
Abschnitt II: Gegenstand
Serviceleistungen Netzwerksystem
Serviceleistungen zum Betrieb des Netzwerksystems des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Netzwerksystem des Auftraggebers zu betreuen und weiterzuentwickeln. Der Auftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit des Netzwerksystems.
Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München
Serviceleistungen zum Betrieb des Netzwerksystems des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Netzwerksystem des Auftraggebers zu betreuen und weiterzuentwickeln. Der Auftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit des Netzwerksystems.
Alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Serviceleistungen sind Werkleistungen i.S.d. §§ 631 ff. BGB, d.h. der Auftragnehmer trägt die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen (vgl. Ziffer 1.3 der EVB-IT Service AGB). Des Weiteren sind vom Auftragnehmer in geringerem Umfang Dienstleistungen zu erbringen.
Vertragslaufzeit: 48 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Serviceleistungen Netzwerksystem
Ort: Grasbrunn
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85630
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB.
Nachweis: Eigenerklärung
Erforderlich ist ferner die Abgabe einer Eigenerklärung zum Russland-Bezug nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Nachweis: Eigenerklärung
Die weiteren Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Auftraggeber trifft bezüglich der Kapitel 2.2 bis 2.5 und Kapitel 6 der Leistungsbeschriebung sowie der Bezeichnung der Systemkomponenten in Kapitel 1.4 des Angebotsschreibens (Dokument "EE & Angebotsschreiben") besondere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit. Um diese Bestandteile der Vergabeunterlagen zu erhalten, müssen die Unternehmen eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen.
Nach Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung und deren Versendung über die e-Vergabe Plattform werden den Unternehmen die vollständige Leistungsbeschreibung und das vollständige Angebotsschreiben zur Verfügung gestellt. Die Vertraulichkeitserklärung steht den Bietern zusammen mit den übrigen Vergabeunterlagen als Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen zum uneingeschränkten und direkten Abruf bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Nach § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.