Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen für den Betrieb, den Support, zur Beratung, Weiterentwicklung und Hosting der Website des Bundesfinanzhofs Referenznummer der Bekanntmachung: I-IT2015/8-19/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81675
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesfinanzhof.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen für den Betrieb, den Support, zur Beratung, Weiterentwicklung und Hosting der Website des Bundesfinanzhofs
Seit Dezember 2000 ist der BFH mit einer eigenen Website unter dem Domainnamen www.bundesfinanzhof.de im Internet vertreten. Anfang Juni 2020 erfolgte der letzte Relaunch in neuem Corporate Design. Gegenwärtige Seitenstruktur, Menüaufbau, grafische Gestaltung, Maßnahmen zur Steigerung der Barrierefreiheit, eine englischsprachige Version der Website und das responsive Design gehen auf diesen Relaunch zurück. Die Website des Bundesfinanzhofs wird extern gehostet und durch einen externen Dienstleister weiterentwickelt. Es ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über Dienstleistungen zum Betrieb, dem Support, der Beratung, der Weiterentwicklung und dem Hosting der Website www.bundesfinanzhof.de geplant.Die Laufzeit der Vereinbarung ist 4 Jahre mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Bundesfinanzhof
siehe Nr. II.1.4; die Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist 4 Jahre mit der Option auf ein weiteres Jahr Verlängerung. Es sind Bedarfspositionen enthalten, die möglicherweise beauftragt werden könnten. Es besteht jedoch kein Anspruch seitens des Auftragnehmers auf Beauftragung dieser Bedarfspositionen.
Ergänzung zu Nr. II.1.5) und II.2.6) („Geschätzter Wert“)): es handelt sich um die veranschlagten maximalen Höchstwerte, die mit der Rahmenvereinbarung ausgeschrieben werden. Abweichend wird von einem Schätzwert von 469.000,- € (ohne zusätzliche Bedarfspositionen) ausgegangen. Siehe auch Abschnitt VI. 3)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen für den Betrieb, den Support, zur Beratung, Weiterentwicklung und Hosting der Website des Bundesfinanzhofs
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.cps-it.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Alle Regelungen zum Ablauf des Vergabeverfahrens sind den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Der unter II.1.5 und II.2.6 geschätzte Höchstwert entspricht dem geschätzten Maximalwert/Höchstwert aller Einzelaufträge und ist nicht deckungsgleich mit dem geschätzten Auftragswert (Nr. II.2.14) und beides ist nicht deckungsgleich mit den geringeren Kosten, die unabhängig vom Kontingent an Personentagen für Dienstleistungen für den regulären Support und das Hosting der Website anfallen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach §§ 155 ff. GWB kann ein Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gestellt werden. Näheres ist dem GWB zu entnehmen.
Eine der Voraussetzungen für einen Antrag auf Nachprüfung nach §§ 155 ff. GWB ist, dass Verstöße gegen Vergabevorschriften zuvor bei der Vergabestelle des Auftraggebers (siehe Kapitel I.1)) gerügt werden. In § 160 Abs. 3 GWB ist zur Rügepflicht folgendes geregelt:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."