ex post Bekanntmachung: CAD-Bestandsaufnahme Referenznummer der Bekanntmachung: 021/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tum.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ex post Bekanntmachung: CAD-Bestandsaufnahme
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der Bestandserfassung und CAD Datenproduktion für Gebäude der Technischen Universität München (im Folgenden "TUM" oder "AG") an Standorten der TUM Weihenstephan und weiteren Standorten des AG.
Weihenstephan Campus, Weihenstephan Dürnast, Weihenstephan Thalhausen, ZHS, München Winzererstraße und Eichenau
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der Bestandserfassung und CAD Datenproduktion für 59 Gebäude der TUM an Standorten der TUM Weihenstephan in 85354 Freising ("Weihenstephan Campus", "Weihenstephan Dürnast") und 85402 Kranzberg ("Weihenstephan Thalhausen"), sowie in der Winzererstr. 45, 80797 München, des Zentralen Hochschulsports München der TUM in der Connollystr. 32, 80809 München ("ZHS") und im Lindenweg 15 in 82223 Eichenau.
Weihenstephaner Berg, Weihenstephan Hochfeld, Weihenstephan Umgebung, Garching und Obernach
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der Bestandserfassung und CAD Datenproduktion für 58 Gebäude der TUM an Standorten der TUM Weihenstephan in 85354 Freising ("Weihenstephaner Berg" und "Weihenstephan Hochfeld"), in 85748 Garching und der Versuchsanstalt Obernach, Obernach 15, B11, 82432 Jachenau ("Obernach").
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Weihenstephan Campus, Weihenstephan Dürnast, Weihenstephan Thalhausen, ZHS, München Winzererstraße und Eichenau
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Weihenstephaner Berg, Weihenstephan Hochfeld, Weihenstephan Umgebung, Garching und Obernach
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YK06H1J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.