Fortbetrieb des Impfzentrums ab 01.09.2022 Referenznummer der Bekanntmachung: VgV004-31
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Amberg
NUTS-Code: DE231 Amberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fortbetrieb des Impfzentrums ab 01.09.2022
Fortbetrieb des gemeinsamen Bayerischen Impfzentrums der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach vom ab 01.09.2022 mit Basisstation und mobilen Impfteams sowie anschließendem Abbau.
Mit der Option auf Verlängerung bis 30.06.2023 und separat Option auf Erweiterung zur Kapazitätsaufstockung aufgrund des sich weiterhin dynamisch entwickelnden Pandemiegeschehens mit immer
noch hohen Infektionszahlen und der Notwendigkeit zu Auffrischungsimpfungen
kann eine verbindliche Annahme für die Anzahl der erforderlichen Impfungen und die
notwendige Länge der Vertragslaufzeit nicht getroffen werden. Der Auftraggeber behält
sich daher vor, den Vertragsumfang im Hinblick auf die Anzahl der notwendigen
Impfungen und im Hinblick auf die Vertragslaufzeit zu modifizieren.
Fortbetrieb des gemeinsamen Bayerischen Impfzentrums der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach vom ab 01.09.2022 mit Basisstation und mobilen Impfteams sowie anschließendem Abbau.
Mit der Option auf Verlängerung bis 30.06.2023 und separat Option auf Erweiterung zur Kapazitätsaufstockung
Aufgrund des sich weiterhin dynamisch entwickelnden Pandemiegeschehens mit immer
noch hohen Infektionszahlen und der Notwendigkeit zu Auffrischungsimpfungen
kann eine verbindliche Annahme für die Anzahl der erforderlichen Impfungen und die
notwendige Länge der Vertragslaufzeit nicht getroffen werden. Der Auftraggeber behält
sich daher vor, den Vertragsumfang im Hinblick auf die Anzahl der notwendigen
Impfungen und im Hinblick auf die Vertragslaufzeit zu modifizieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit:
1) der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§160 Abs. 3 Nr. 3 GWB)
4) mehr als 15 Kalendertage nach Absendung der vorläufigen Absagen in Briefform, beziehungsweise mehr als 10 Kalendertage bei Absendung per Fax oder E-Mail vergangen sind. (§134 Abs. 2 GWB)
5) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartefrist missachtet (§134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]