Vergabe von Verkehrsleistungen auf der Linie 63 Tegernheim - Regensburg
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE238 Regensburg, Landkreis
Postleitzahl: 93059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-regensburg.de/wirtschaft-energie/mobilitaet/oepnv-busverkehr/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Verkehrsleistungen auf der Linie 63 Tegernheim - Regensburg
Vergabe von Verkehrsleistungen auf der Linie 63 Tegernheim - Regensburg zum 01.10.2023
Landkreis Regensburg, Stadt Regensburg
Die Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH (GFN) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Landkreises Regensburg. Sie ist vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlicht die GFN unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Regensburg durch.
Aufgrund einer bestehenden Delegationsvereinbarung mit der Stadt Regensburg ist der Landkreis Regensburg für die Linie 63 insgesamt zuständig. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aus der Delegationsvereinbarung der GFN.
Die GFN beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Busverkehrsleistung der Linie 63 Tegernheim - Regensburg im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV.
Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 74.000 km.
Der Fahrplan der Linie 63 ist unter anderem maßgeblich auf das Angebot der Linie 5 abgestimmt. Die Linie 5 wird voraussichtlich in 2023/2024 wesentliche Änderungen erfahren. In diesem Zusammenhang wird dann auch der Fahrplan der Linie 63 angepasst werden müssen.
Darüber hinaus wird ein Taktverkehr auf der Linie 63 zwischen Neutraubling und Donaustauf angestrebt. Der derzeitige Planungsstand kann dem Fahrplan-Entwurf in Anlage 4 zum Ergänzenden Dokument entnommen werden. Die zeitliche und inhaltlich Umsetzung dieser angestrebten Änderungen ist abhängig von der Anpassung des Fahrplanangebotes der Linie 5 und den notwendigen politischen Entscheidungen/Beschlüssen zur Angebotsverbesserung auf der Linie 63.
Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG wird auf VI.3) verwiesen.
Die Verkehrsleistungen sind als Gesamtleistung zu erbringen.
Ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift besteht nicht.
Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RVV.
Die GFN behält sich vor, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Übertragung der Betriebsführerschaft verbunden mit der Rückbeauftragung des Verkehrsunternehmens als Unterauftragnehmer zu verlangen.
Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags, beabsichtigt die GFN den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit dem Verkehrsunternehmen.
Mit der QSV werden zwei wesentliche Ziele verfolgt:
- Monitoring und Sicherstellung der Genehmigungsinhalte (Absicherung der verbindlichen Zusicherungen)
- Festlegung der Prozesse einer partnerschaftlichen Weiterentwicklung des Regionalbusverkehrs und
Anpassung auf aktuelle Bedürfnisse der Fahrgäste sowie Bürgerinnen und Bürger
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Bekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung der Vergabe für die Linie 63 Tegernheim – Regensburg zum 01.10.2023“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen zur Sicherung der ausreichenden Verkehrsbedienung. Die Genehmigung ist nach § 13 Abs. 2a Sätze 2 - 5 PBefG zu versagen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweicht. Das oben genannte ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kcw-online.de/gfn-vorabbekanntmachung-l63