Stromausschreibung Stadt Weißenhorn 2023/2024/2025 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022SP000033
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89264
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Stadt Weißenhorn 2023/2024/2025
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Stadt Weißenhorn und des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2025;
Liefermenge: ca. ca. 3.092.932 kWh/Jahr.
Teillos 1 Stadt Weißenhorn SB
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Straßenbeleuchtung der Stadt Weißenhorn;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2025;
Liefermenge: ca. 799.701 kWh/Jahr .
Der Angebotspreis ist in Euro je Kilowattstunde je Jahr anzugeben.
Teillos 2 Stadt Weißenhorn MIX
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen der Stadt Weißenhorn und des Schulverbandes Mittelschule Weißenhorn;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2025;
Liefermenge: ca. 2.293.231 kWh/Jahr.
Der Angebotspreis ist in Euro je Kilowattstunde je Jahr anzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Stadt Weißenhorn SB
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Stadt Weißenhorn MIX
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Ausschreibung wird ausschließlich elektronisch über „Deutsche-eVergabe“ durchgeführt. IV.2.6) Bindefrist
Des Angebotes in Tagen: maximal 14 Kalendertage nach Abschluss der elektronischen Auktion, mithin spätestens 01.11.2022. Angaben zu:
— zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB,
— fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB.
Der öffentliche Auftraggeber wird zur Bestätigung der Eigenerklärungen eine Abfrage des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt vornehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Bestätigung der Eigenerklärungen weiterhin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz anfordern bzw. anfordern lassen. Von ausländischen Bietern wird ggf. eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes gefordert.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
- Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
- Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).