Austausch von aktive Backbone- und RZ-Netz-Infrastruktur am Klinikum Nürnberg Referenznummer der Bekanntmachung: 000034-02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Austausch von aktive Backbone- und RZ-Netz-Infrastruktur am Klinikum Nürnberg
Erneuerung von Backbone-Router und RZ-Switche am Klinikum Nürnberg inkl. Support
Das Klinikum Nürnberg ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung und mit mehr als 2.200 Betten an 2 Standorten, über 100.000 stationären und 170.000 ambulanten Patienten und 7.000 Mitarbeitern eines der größten kommunalen Krankenhäuser in Europa. Aktuell unterhält das Klinikum Nürnberg im Core-Bereich eine LAN-Infrastruktur mit vier redundanten Core-Switchen vom Typ BlackDiamond 8800 des Herstellers Extreme Networks sowie acht Server-Aggregations-Switche der Serie 5900 des Herstellers Hewlett-Packard Enterprise für die Anbindung der beiden Rechenzentren. Die Core-Switche bilden den Routing-Backbone der beiden Standorte Klinikum Nord und Klinikum Süd und dienen gleichzeitig als Aggregationsebene für die nachgelagerten Access-Switches. Als Access-Switches werden derzeit Systeme des Herstellers Hewlett-Packard Enterprise, überwiegend vom Typ 5400zl2, eingesetzt. Sowohl die Core-Switches des Herstellers Extreme Networks als auch die Server-Aggregationsswitches des Herstellers Hewlett-Packard Enterprise sind durch die Hersteller abgekündigt und müssen nun bis 2023 durch aktuelle Komponenten ersetzt werden. Im Rahmen des Projektes soll die LAN Core- und Server-Aggregationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Das grundlegende Netzwerk-Design (modulare Core-Chassis sowie teilmodulare Server-Aggregations-Switche) soll beibehalten werden. Die Core- und Server-Aggregationsswitche einschließlich Transceiver sollen 1:1 mit Switchen nach dem aktuellen Stand der Technik ersetzt werden. Bei den neuen Switchen sind Reserven für zukünftige Erweiterungen und Änderungen zu berücksichtigen. Die Access-Switches sind ausdrücklich nicht Teil dieser Ausschreibung. Im Rahmen dieser Ausschreibung sind passende Komponenten, Dienstleistungen und Services anzubieten, welche den künftigen Kernnetzbereich des Klinikums darstellen sollen. Die Demontage und Entsorgung der alten Systeme ist nicht Teil dieser Ausschreibung.
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Austausch von aktive Backbone- und RZ-Netz-Infrastruktur am Klinikum Nürnberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grasbrunn
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85630
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.