Website Relaunch des Klinikums Nürnberg Referenznummer der Bekanntmachung: 000053-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Website Relaunch des Klinikums Nürnberg
Website-Programmierung inkl. technische Unterstützung, Durchführung von CMS-Schulungen (Los 1),
Hosting-Dienstleistungen für die neue Website des Klinikums Nürnberg (Los 2)
Website-Programmierung inkl. technische Unterstützung, Durchführung von CMS-Schulungen (Los 1)
Das Klinikum Nürnberg vollzieht nach rund 15 Jahren den Relaunch seiner Internetseiten. Ziel ist die konsequente Ausrichtung auf Patienten und ihre Bedürfnisse. Wichtig ist dem Auftraggeber eine flache Navigationshierarchie inklusive einer funktionalen und filterbaren Suchfunktion wie im bereits vorliegenden UX Konzept beschrieben. Dabei sollen die Interessen und Belange der wichtigsten Zielgruppe – der Patienten – in den Fokus gerückt werden. Die User sollen sich auf der neuen Seite schnell zurechtfinden; eine schnelle und klare Übersicht über sämtliche Kliniken und medizinischen Fachabteilungen erhalten. Gewünscht ist daher, dass ein Besucher nach max. vier Mausklicks am gewünschten Contentziel angekommen ist. Der Content sollte sich den wandelnden medizinischen Strukturen leicht anpassen lassen. Zukünftige Patienten- und Mitarbeiterservices (Terminvergabe, Apps, Krankmeldung für Mitarbeiter, Einweiserservice u.a.) müssen sowohl inhaltlich wie technisch mit einkalkuliert werden. Hierbei soll entsprechend dem UX-Konzept eine intuitive und zielgerichtete Userführung durch das zukünftige Angebot leiten, mit einer aussagekräftigen Abbildung von Kliniken, Abteilungen und deren Leistungen. Technisch soll dieses Projektvorhaben mit dem Content Management System (CMS) TYPO3 realisiert werden. Hierfür ist die aktuellste Version 11 LTS zu verwenden. Spezielle Inhalte oder Funktionen können im Einzelfall auch mit anderen Tools oder Technologien realisiert werden. Abweichungen müssen vor Arbeitsbeginn jedoch schriftlich abgestimmt werden. Die erforderliche technische Infrastruktur muss vom Bieter beschrieben und eine Empfehlung für ein Managed Hosting ausgesprochen werden. Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Individual-Auftritte der einzelnen Tochtergesellschaften des Klinikums Nürnberg sollen als eigenständige Mandanten mit eigenen Funktionalitäten unter einem CMS-Dach zusammengefügt werden. Gesucht wird ein Anbieter aus dem TYPO3 Umfeld, der mit hoher technischer Qualität und in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis in der Lage ist, dem Auftraggeber bei seinen Kommunikationsbedürfnissen in den Onlinemedien in- und extern zu unterstützen.
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Hosting-Dienstleistungen für die neue Website des Klinikums Nürnberg (Los 2)
Hosting-Dienstleistungen für die neue Website des Klinikums Nürnberg (Los 2)
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Website Relaunch des Klinikums Nürnberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50823
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.