Holz-Alu-Fenster Referenznummer der Bekanntmachung: 0568
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Holz-Alu-Fenster
Herstellen, Liefern und Montieren von Fenster- und Türelementen, Pfosten-Riegel-Fassaden, Sonnenschutzanlagen, Stelzkästen als Lüftungselemente, Absturzstangen, sowie Innenfensterbänke.
- 186 Stk. Holz-Alu-Elemente
- 1 Stk. Holztürelement
- 1 Stk. Pfosten-Riegel-Fassadenelement
83022 Rosenheim
Herstellen, Liefern und Montieren von Fenster- und Türelementen, Pfosten-Riegel-Fassaden, Sonnenschutzanlagen, Stelzkästen als Lüftungselemente, Absturzstangen, sowie Innenfensterbänke.
- 186 Stk. Holz-Alu-Elemente
- 1 Stk. Holztürelement
- 1 Stk. Pfosten-Riegel-Fassadenelement
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Holz-Alu-Fenster
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45355
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bietergemeinschaften:
Für diese gilt § 13 EU Abs. 5 VOB/A. Bietergemeinschaften haben im Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen, sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.
Der bevollmächtigte Vertreter ist Ansprechpartner im gesamten Vergabeverfahren und ist Ansprechpartner für etwaige Nachprüfungsverfahren und Teilwiederholung von Verfahrensschritten. Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter ein Angebot abzugeben. Bietergemeinschaften von Unternehmen, die in potentiellem Wettbewerb miteinander stehen, müssen auf Verlangen eine kartellrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abgeben. Die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft kann im Vergabeverfahren nicht geändert werden (gem. §§ 132 und 133 GWB).
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Zusätzliche wichtige Hinweise:
Die Angebote dürfen seit dem 18.10.2018 nur noch digital in Textform über iTWO tender / www.vergabe.bayern.de bei der Vergabeverfahrensstelle eingereicht werden. Im Einzelfall behält der Auftraggeber sich vor, aus Gründen der Sicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen (s. VOB/A § 11 EU, Absätze 4 und 5).
Klar erkennbare Unklarheiten bzw. Widersprüche in den Vergabeunterlagen sind vom Bieter sofort nach Bekanntwerden einer Klärung zuzuführen (siehe dazu GWB Abschnitt 2, § 160, Abs. 3, Satz 3), indem er Fragen bzw. Einwände unverzüglich bei der Vergabeverfahrensstelle über die Ausschreibungsplattform (Fragen und Antwort Tool) einreicht.
Alle Bieter erhalten zeitnah neutralisierte Antworten und Hinweise.
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Falls Bewerberfragen notwendig werden, erbitten wir diese bis 6 Kalendertage vor dem Ende der Angebotsfrist bei uns einzureichen, damit alle Bieter rechtzeitig informiert werden können.
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Es wird den Unternehmern empfohlen, sich freiwillig und unentgeltlich auf der Vergabeplattform iTWO tender / www.vergabe.bayern.de zu registrieren (Angaben einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse). Nur registrierte Bewerber können von der Vergabestelle aktiv über Änderungen und Ergänzungen informiert werden. Nicht registrierte Unternehmer müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabe- und Vertragsunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die Vergabestelle Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet hat.
Beachten sie Änderungen und Ergänzungen nicht, tragen sie das Risiko eines möglichen Angebotsausschlusses.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung nach § 160 Abs. 3 GWB ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der öffentliche Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]10