Pfortendienst Dienstgebäude
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]50
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pfortendienst Dienstgebäude
Erbringung des Pfortendienstes am Staatlichen Bauamt Bayreuth, Wilhelminenstraße 2, 95444 Bayreuth.
Erbringung des Pfortendienstes im Dienstgebäude des Staatlichen Bauamt Bayreuth, Wilhelminenstraße 2, 95444 Bayreuth bestehend aus zwei Gebäudeteilen mit je einem Haupteingang.
Der Pfortendienst dient als erster Ansprechpartner für Besucher sowie zentrale Anlaufstelle für telefonische Behörden- und Bürgeranfragen. Eine fundierte Kenntnis der Behördenstruktur ist sowohl für die korrekte Weiterleitung von Telefongesprächen und Besuchern von wesentlicher Bedeutung.
Leistungsinhalt ist insbesondere
• Pfortendienst
• Telefonvermittlung
• Bedienung der Schrankenanlage für die Parkplätze incl. Parkplatzzuweisungen
• Verwaltung des Reinigungsbuches
• Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln
• Zugangskontrolle
• Paketentgegennahme
• Überwachung der Alarmanlage
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 31.01.2027, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist die Eigenerklärung nach Formblatt L1240 vorzulegen.
Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist die Eigenerklärungen nach Formblatt L1240 vorzulegen.
Der Auftragnehmer weist im Falle der Auftragserteilung nach, dass mit folgenden
Mindestdeckungssummen je Schadensfall:
• für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,00 €
• für das Abhandenkommen bewachter Sachen in Höhe von mindestens 100.000,00 €
• für Vermögensschäden aufgrund der Verletzung der DSGVO in Höhe von mindestens 100.000,00 €
• für das Abhandenkommen zur Durchführung der Bewachung überlassener Schlüssel in Höhe von
mindestens 100.000,00 €
• für Vermögensschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,00 €
• für Mietschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,00 €
durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
Der Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens jeweils den Betrag der Angebotssumme erreichen. Dies gilt sowohl für den Mindestumsatz als auch für den Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftraggebers.
Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist die Eigenerklärung nach Formblatt L1240 vorzulegen.
Angaben von mindestens drei (3) geeigneter Referenzen der letzten drei Jahre über früher
ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen, welche die mit der hier ausgeschriebenen Leistung
„Pfortendienst“ vergleichbar sind. (Angaben: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunktes und des Auftraggebers). Falls das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt, ist für drei Referenzen je eine Referenzbescheinigung vorzulegen. Dazu kann z. B. ein von der Vergabestelle zur Verfügung gestelltes Muster verwendet werden. Ein Wechsel der im L1240 benannten Referenzgeber ist dabei nicht möglich.
Zu III.1.1) bis III.1.3): Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV) akzeptiert.
Eignungsnachweise nach § 46 Abs. 3 VgV, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Eignungsumfanges zugelassen. Sofern geplant ist, Nachunternehmer für die Leistung einzusetzen, sind auch für die Nachunternehmer Eignungsnachweise gemäß den Ziffern III.1.1) bis III.1.3) vorzulegen. Die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen müssen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden. Das Angebot wird bei nicht fristgerechter Vorlage der Bestätigungen/Nachweise ausgeschlossen. Ergänzende Hinweise zu L1240: Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn alle im Vordruck L1240 geforderten Erklärungen abgegeben und die auf Verlangen der Vergabestelle geforderten Nachweise vorgelegt werden und sich aus den abgegebenen Erklärungen und Nachweisen keine Ausschlussgründe ergeben. Die vorgelegten und vergleichbaren Referenzbescheinigungen/eingeholten Auskünfte dürfen keine Zweifel an der Eignung begründen und es dürfen keine negativen Erfahrungen des Auftraggebers oder Dritter mit dem Bieter beim Vertragsvollzug vorliegen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Eigenerklärungen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vom Bieter schriftlich nachgewiesen werden müssen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]