176965 Offshore-Netz - Geotechnische und geophysikalische Baugrunduntersuchung Plattform Standorte - BalWin
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: Amtsgericht Bayreuth: HRB 4516
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tennet.eu/de/
Adresse des Beschafferprofils: https://platform.negometrix.com/PublishedTenders.aspx?tenderid=176965
Abschnitt II: Gegenstand
176965 Offshore-Netz - Geotechnische und geophysikalische Baugrunduntersuchung Plattform Standorte - BalWin
Deutsche Bucht/Nordsee, Deutsche Hoheitsgewässer und AWZ.
Ziel dieses Ausschreibungsverfahrens ist die Durchführung von geophysikalischen und geotechnischen Baugrunduntersuchungen zur Gewinnung von Baugrundinformationen nach den BSH-Standards an den drei Plattformstandorten BalWin1, 2 und 3, die geeignet sind, entsprechend für die Anforderungen für die Entwicklung und Installation der Offshore-Konverterstation.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 12681
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Auf die Frist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB wird hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Überprüfung eines Nachprüfungsverfahrens 3 / 5 unzulässig, wenn seit Zugang der Mitteilung des Auftraggebers, dass er einer Beschwerde nicht abhelfen will, mehr als 15 Kalendertage verstrichen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Ziel dieses Ausschreibungsverfahrens ist die Durchführung von geophysikalischen und geotechnischen Baugrunduntersuchungen zur Gewinnung von Baugrundinformationen nach den BSH-Standards an den drei Plattformstandorten BalWin1, 2 und 3, die geeignet sind, entsprechend für die Anforderungen für die Entwicklung und Installation der Offshore-Konverterstation.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 12681
Land: Deutschland
Telefon: +49 3093651
Änderungsbekanntmachung § 132 Abs. 5 GWB
Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. c RL 2014/25/EU („unvorhergesehene Umstände“) veröffentlicht TenneT hiermit eine wesentliche Änderung der EU-Ankündigung 2021/S 112-295193 (2022/S 180-510748).
Auftraggeber können sich gemäß Erwägungsgrund 115 der RL 2014/25/EU mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, den Auftrag an diese neuen Gegebenheiten anzupassen, ohne gleich ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet dementsprechend Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können.
Der ursprünglich vergebene Auftrag über die Baugrunduntersuchungen der Plattformstandorte BalWin alpha, BalWin beta und BalWin gamma (Nr. 2021/S 112-295193 bzw. 2022/S 180-510748) des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) muss erweitert werden, weil das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) den Flächenentwicklungsplan (FEP) nach Zuschlagserteilung mit seiner Veröffentlichung am 01.07.2022 so tiefgreifend geändert hat, dass sich nicht nur die Rahmenbedingungen der bereits geplanten Projekte geändert haben, sondern auch neue Plattformstandorte hinzugekommen sind. Im Ergebnis müssen dadurch auch neue Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden.
Hätte TenneT bereits vor Zuschlagserteilung von den umfassenden und unerwarteten Änderungen des FEP Kenntnis gehabt, wäre ein anderer Auftragsgegenstand ausgeschrieben worden. Die zusätzlichen Leistungen sind daher auf die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, die TenneT weder maßgeblich beeinflussen noch im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorhersehen konnte. Es ist aufgrund des engen Zeithorizonts auch nicht möglich gewesen, erst mögliche Änderungen der Rahmenbedingungen abzuwarten, bevor mit dem Vergabeverfahren begonnen wird. Es handelt sich demnach bei den Änderungen des FEP um „unvorhersehbare Umstände“ im Sinne des Art. 89 Abs. 1 lit. c RL 2014/25/EU.
Da es sich inhaltlich immer noch um Baugrunduntersuchungen für die Plattformstandorte von TenneT in der Nordsee und nicht um „andersartige Leistungen“ im Sinne des Erwägungsgrunds 115 der RL 2014/25/EU handelt, ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags ebenfalls nicht.
Der ursprünglich vergebene Auftrag über die Baugrunduntersuchungen der Plattformstandorte BalWin alpha, BalWin beta und BalWin gamma (Nr. 2021/S 112-295193 bzw. 2022/S 180-510748) des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) muss erweitert werden, weil das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) den Flächenentwicklungsplan (FEP) nach Zuschlagserteilung mit seiner Veröffentlichung am 01.07.2022 so tiefgreifend geändert hat, dass sich nicht nur die Rahmenbedingungen der bereits geplanten Projekte geändert haben, sondern auch neue Plattformstandorte hinzugekommen sind. Im Ergebnis müssen dadurch auch neue Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden.Hätte TenneT bereits vor Zuschlagserteilung von den umfassenden und unerwarteten Änderungen des FEP Kenntnis gehabt, wäre ein anderer Auftragsgegenstand ausgeschrieben worden. Es handelt sich demnach bei den Änderungen des FEP um „unvorhersehbare Umstände“ im Sinne des Art. 89 Abs. 1 lit. c RL 2014/25/EU.