Fahrzeugbeschaffungen für den Kreisbauhof Freyung-Grafenau: Lieferung eines 3-Achs-Lastkraftwagen 26 Tonnen mit Aufbaukomponenten Referenznummer der Bekanntmachung: 22-L-25.03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freyung
NUTS-Code: DE225 Freyung-Grafenau
Postleitzahl: 94078
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.freyung-grafenau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrzeugbeschaffungen für den Kreisbauhof Freyung-Grafenau: Lieferung eines 3-Achs-Lastkraftwagen 26 Tonnen mit Aufbaukomponenten
Lieferung eines 3-Achs-Lastkraftwagen 26 Tonnen mit Aufbaukomponenten
Lieferung eines 3-Achs-Lastkraftwagen 26 Tonnen mit Aufbaukomponenten
Die Lieferung des LKW hat so schnell wie möglich zu erfolgen.
Falls aufgrund der aktuellen Lieferschwierigkeiten das späteste Lieferdatum des 31.10.2023 nicht gehalten werden und eine Auslieferung des LKWs erst später erfolgen kann, ist mit keinen vertraglichen Konsequenzen zu rechnen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrzeugbeschaffungen für den Kreisbauhof Freyung-Grafenau: Lieferung eines 3-Achs-Lastkraftwagen 26 Tonnen mit Aufbaukomponenten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Steinach
NUTS-Code: DE22B Straubing-Bogen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1. Ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer einleiten. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Auf die bei Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der zuständigen Vergabekammer einzuhaltenden Fristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 160 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.