Landkreis Neu-Ulm freigestellter Schülerverkehr ab 11.01.2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neu-Ulm
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89231
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis.neu-ulm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Neu-Ulm freigestellter Schülerverkehr ab 11.01.2020
Der Landkreis Neu-Ulm beabsichtigt die Vergabe der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Landkreis entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs und der Schülerbeförderung von/nach Hause zu Förderschulen/Sonderpädagogischen Zentren sowie zu einer Schule für Körperbehinderte. Zwei Schulen liegen in Baden-Württemberg. Es handelt sich um befreiten Schülerverkehr im Sinne der Freistellungsverordnung.
Schülerbeförderung
Landkreis Neu-Ulm und Umgebung
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Vinzent-von-Paul-Schule in Schöneburg zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) geregelt ist.
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten.
Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahres an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Vor mindestens zweiwöchigen Ferien ist eine vorgezogene Rückfahrt zu gewährleisten.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Haltestellen sowie die bisherigen Fahrpläne sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 90 min betragen. Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Schülerbeförderung
Landkreis Neu-Ulm und Umgebung
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Wilhelm-Busch-Schule in Illertissen zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) geregelt ist.
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten.
Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahres an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Vor mindestens zweiwöchigen Ferien ist eine vorgezogene Rückfahrt zu gewährleisten.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Haltestellen sowie die bisherigen Fahrpläne sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 90 min betragen. Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Schülerbeförderung
Landkreis Neu-Ulm und Umgebung
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Rupert-Egenberger-Schule Pfuhl zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gergelt ist.
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten.
Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahres an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Vor mindestens zweiwöchigen Ferien ist eine vorgezogene Rückfahrt zu gewährleisten.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Haltestellen sowie die bisherigen Fahrpläne sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 90 min betragen. Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Schülerbeförderung
Landkreis Neu-Ulm und Umgebung
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler/Kinder der Friedrich-von-Bodelschwing-Schule Ulm/Böfingen, des Friedrich-von-Bodelschwingh-Kindergartens Ulm/Böfingen und der Sonderpädagogischen Schule Mariaberg-Fortschritt Ulm/Friedrichsau zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler/Kinder, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) geregelt ist.
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten.
Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahres an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Vor mindestens zweiwöchigen Ferien ist eine vorgezogene Rückfahrt zu gewährleisten.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Haltestellen sowie die bisherigen Fahrpläne sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 90 min betragen. Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schülerbeförderung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bibertal
NUTS-Code: DE278 Günzburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schülerbeförderung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schülerbeförderung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schülerbeförderung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bibertal
NUTS-Code: DE278 Günzburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebote und Teilnahmeunterlagen sind innerhalb der Frist IV.2.2 ausschließlich über die eVergabe-Plattform aumass hochzuladen UND freizugeben.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Ansicht des Bieter Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die unter I.1) genannte Kontaktstelle schriftlich darauf hinzuweisen. Die Bieter werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten frühzeitig ihre Fragen über die eVergabeplattform aumass zu übermitteln. Die Fragen werden AUSSCHLIESSLICH über die eVergabeplattform aumass beantwortet. Es obliegt alleine dem Bieter, sich über den aktuellen Stand an gestellten Fragen und erteilten Antworten zu informieren. Der Auftraggeber behält sich in diesem Zusammenhang vor, Konkretisierungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen und auf der genannten Plattform einzustellen. Fragen und Antwortensowie eventuelle Konkretisierungen, die auf dem Portal eingestellt sind, sind für das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung verbindlich. Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich zu rügen, siehe Abschnitt VI.4).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/nachpruefungsverfahren/index.html
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) ...
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/nachpruefungsverfahren/index.html