2022-103248_Flughafen München_Lieferung und Wartung von mobilen Notstromaggregaten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-1003248
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 85326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.munich-airport.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-103248_Flughafen München_Lieferung und Wartung von mobilen Notstromaggregaten
Der Flughafen München ist als Netzbetreiber auch für die zentrale Bereitstellung von Notstromkapazitäten verantwortlich.
Ein wichtiger Teil dabei ist die schnelle Ersatzstromversorgung (SEV), die zentral für beide Start- und Landebahnen in der sog. Versorgungszentrale bereitgestellt wird. Die SEV-Versorgung ist nach internationalen Flugsicherheitsstandards, wie ICAO und EA-SA, gefordert.
Für eine weiterreichende Notfallversorgung stehen hierzu auch fahrbare Notstromaggregate, welche wahlweise dezentral an den jeweiligen Trafostationen angeschlossen werden können, zur Verfügung.
Die im Bestand vorhandenen mobilen Notstromaggregate haben das Ende Ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht und müssen nun ersetzt werden.
Zudem wird ein Wartungsvertrag für diese Geräte abgeschlossen.
Flughafen München GmbH Postfach 23 17 55 85326 München
Lieferung von Notstromaggregaten mit anschließendem Wartungsvertrag.
gem. Leistungsverzeichnis
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Wartung von mobilen Notstromaggregaten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ehingen-Stetten
NUTS-Code: DE145 Alb-Donau-Kreis
Postleitzahl: 89584
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9D6DTP
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 GWB wird verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.