Medizinische Versorgung im ANKER Schwaben (Behördenzentrum, Unterkunfts-Dependancen) Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-18-22-10
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86152
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Medizinische Versorgung im ANKER Schwaben (Behördenzentrum, Unterkunfts-Dependancen)
Gegenstand der Ausschreibung ist die ambulante medizinische Versorgung der Bewohner der Unterkunfts-Dependancen samt Behördenzentrum im Rahmen des Medical Points. Dabei sollen die Bereiche der allgemeinmedizinischen, pädiatrischen, psychiatrischen und gynäkologischen Versorgung abgedeckt werden.
Augsburg, Kreisfreie Stadt
Die Regierung von Schwaben ist für den Betrieb der Unterkunftsdependancen des ANKERs Schwaben samt Behördenzentrum Schwaben zuständig. Gegenstand der Ausschreibung ist die ambulante medizinische Versorgung der Bewohner in den Unterkunfts-Dependancen und im Behördenzentrum in den Bereichen allgemeinmedizinische Versorgung, pädiatrische Versorgung und gynäkologische Versorgung. Die Fachrichtung der psychiatrischen Versorgung wird als optionale Leistung vereinbart. Es kann während der Vertragslaufzeit zur Aufstockung bzw. zum Wegfall der Zusatzoption kommen.
Die psychiatrische Versorgung wird als Option ausgeschrieben.
Die Bieter müssen bei dem Gesamtkonzept "Auftragsbezogene Qualitätssicherung" insgesamt mindestens 10 Punkte erreichen, um in die Angebotswertung einbezogen zu werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Medizinische Versorgung im ANKER Schwaben (Behördenzentrum, Unterkunfts-Dependancen)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81547
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Gemäß Formblatt L 124 Ziffer I, Seite 2 von 12 Angaben über Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB:
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellen.
Eigenerklärung, dass gegen den Wirtschaftsteilnehmer in den letzten zwei Jahren
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz
keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro verhängt wurde.
Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a der Gewerbeordnung (GewO) beim Bundesamt für Justiz sowie ggfs einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 des Wettbewerbsregisters (WRegG) beim Bundeskartellamt anfordern.
Falls der Wirtschaftsteilnehmer die vorstehenden Erklärungen nur eingeschränkt abgeben kann, hat er auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.
- Gemäß Formblatt L 124 Ziffer I, Seite 2 von 12 Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt), ist bei der Angebotsabgabe einzureichen.
- Gemäß Formblatt L 124 Ziffer I, Seite 2 von 12 Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung, dass eine Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft besteht.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers ist bei der Angebotsabgabe vorzulegen.
- Gemäß Formblatt L 124 Ziffer I, Seite 3 von 12 Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eigenerklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers nicht in Liquidation befindet.
Alternativ hierzu: Eigenerklärung, dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer den Insolvenzplan auf Verlangen vorlegen wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).