Ersatzbeschaffung Linux-PC Referenznummer der Bekanntmachung: 2022AHE000006
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 147-419919)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung Linux-PC
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) ist zentraler Ansprech-partner für den gesamten Bereich der amtlichen Vermessung in Bayern. Zu ihm gehören das Breitbandzentrum Amberg, das IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ), zu-dem ist es Aufsichtsbehörde über die bayernweit 51 Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mit ihren 22 Außenstellen.
Rahmenvereinbarung über den Kauf von Linux-PC mit
- NVIDIA Grafikkarte
- Tastatur und
- Maus,
um diese an den 73 Ämtern zu ersetzen, wo diese im ständigen Bürobetrieb, mit Schwerpunkt grafische Datenerfassung und Verarbeitung mit GIS-Produkten und Software-Eigenentwicklungen eingesetzt werden.
Wartungsvertrag mit 48 Monaten Laufzeit.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/79cfacd5-8842-4c65-9ee9-3c176d6ee50e
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/a1e78b5e-81ff-46c5-ae60-4d655cbcd4c8
Tag: 12.09.2022
Ortszeit: 13:00
Tag: 15.09.2022
Ortszeit: 13:00
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 03.11.2022
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 17.11.2022
Tag: 12.09.2022
Ortszeit: 13:00
Tag: 15.09.2022
Ortszeit: 13:00
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
aufgrund der eingegangenen Bieterfragen wurden die Leistungskriterien punktuell angepasst. Alle Fristen wurden im angemessenen Umfang verlängert.