Bewachungsdienstleistungen für die Liegenschaft Klosterhofstraße 1 des StMI Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-11-20-11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bewachungsdienstleistungen für die Liegenschaft Klosterhofstraße 1 des StMI
Tägliche Rund-um-die-Uhr Bewachung sowie die Rund-um-die-Uhr Durchführung des Pfortendienstes im Eingangsbereich des Gebäudes. Dies beinhaltet: Objektschutzdienst, Pforten und Empfangsdienst, Kontrolldienst (Zutrittskontrolle, Kontrollgänge), Schließdienst (Verschlusskontrolle) sowie Alarmdienst (Kontrolle der EMA und der Überwachungsbildschirme). Ein allgemeiner öffentlicher Parteiverkehr findet in dem Objekt nicht statt.
Der AG überträgt dem AN die Durchführung einer täglichen Rund-um-die Uhr-Bewachung des Bewachungsobjekts Klosterhofstraße 1 in 80333 München sowie die Rund-um-die-Uhr Durchführung des Pfortendienstes im Eingangsbereich des Gebäudes. Ein allgemeiner öffentlicher Parteiverkehr findet in dem Objekt nicht statt.
Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis sowie nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV).
Die Hauptleistungspflichten des AN umfassen
Objektschutz(dienst),
Pforten- und Empfangsdienst,
Kontrolldienst (Zutrittskontrolle, Kontrollgänge),
Schließdienst (Verschlusskontrolle) sowie
Alarmdienst (Kontrolle der EMA und der Überwachungsbildschirme).
Der AN übernimmt
von Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 17.00 Uhr und 08.00 Uhr (= außerhalb der Zeiten des allgemeinen Dienstbetriebs) die Empfangs-, Schutz- und Sicherheits-dienste (Sicherheitsdienste/Bewachungsdienstleistung) einschließlich der Bedienung der technischen Sicherheitsanlagen des Hauses im Dienstgebäude des AG Klosterhofstraße 1 in 80331 München in alleiniger Verantwortung;
während des allgemeinen Dienstbetriebs von Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr den Pforten- und Empfangsdienst im Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter des AG;
in der übrigen Zeit (Wochenende und Feiertage) die Empfangs-, Schutz- und Sicherheitsdienste (Sicherheitsdienste/Bewachungsdienstleistung) einschließlich der Bedienung der technischen Sicherheitsanlagen des Hauses im Dienstgebäude des AG Klosterhofstraße 1 in 80331 München in alleiniger Verantwortung.
Dem AN obliegt der Schutz des Objekts und aller Personen, die sich darin oder in seiner unmittelbaren Umgebung aufhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bewachungsdienstleistungen für die Liegenschaft Klosterhofstraße 1 des StMI
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hallbergmoos
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85399
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.cleaningduck.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von § 39 Abs. 6 Nrn. 3 u./o. 4 der Vergabeverordnung (VgV) wird bezogen auf die Ziffern II.1.7) ("Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)") und V.2.4) ("Angaben zum Wert des Auftrags/Loses") konkret Gebrauch gemacht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabe-stelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-helfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).